ZBB 2020, 385

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2020 AufsätzeChristopher Rennig*

FinTech-Aufsicht im künftigen EU-Recht

ECSP-VO und MiCA-VO-E als eigenständiges Aufsichtsregime

Die Europäische Union hat nach der Veröffentlichung des FinTech-Aktionsplans im Jahr 2018 nachgelegt und mit der Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte zwei Rechtsakte entworfen, die zwei Erscheinungsformen finanztechnologischer Innovationen (FinTech) europäischer Regulierung zuführen sollen. Ziel des europäischen Gesetzgebers ist dabei, einen unionsweit einheitlichen Regelungsrahmen für FinTech-Innovationen zu schaffen, für die bisher noch kein spezieller Rechtsrahmen besteht. Beide Rechtsakte enthalten – neben Regelungen zu Anleger- und Verbraucherschutz – eine Vielzahl spezieller aufsichtsrechtlicher Vorgaben, mit denen Regelungsadressaten und Behörden in Zukunft umgehen müssen. Diese Vorgaben werden durch den vorliegenden Beitrag überblicksweise vorgestellt, wobei insbesondere die Anforderungen an eine Zulassung sowie das dazugehörige Verfahren im Fokus stehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. FinTech als Gegenstand europäischer Aufsichtsregulierung
  • III. Struktur der Verordnungsvorschläge
    • 1. ECSP-VO
    • 2. MiCA-VO-E
    • 3. Zwischenfazit
  • IV. Geltungs- und Anwendungsbereich der Verordnungen
    • 1. ECSP-VO
    • 2. MiCA-VO-E
  • V. Aufsichtsrechtliche Vorgaben und Regelungen
    • 1. ECSP-VO
      • 1.1 Erlaubnispflicht
        • 1.1.1 Voraussetzungen einer Zulassung
        • 1.1.2 Zulassungsverfahren
        • 1.1.3 Umfang der Zulassung
      • 1.2 Verzeichnis von Schwarmfinanzierungsdienstleistern
      • 1.3 Laufende Aufsicht
      • 1.4 „Europäischer Pass“
      • 1.5 Entzug der Zulassung
      • 1.6 Keine individuelle Zulassung von Projektträgern und Kapitalgebern
    • 2. MiCA-VO-E
      • 2.1 Aufsicht über Emittenten von Kryptowerten
        • 2.1.1 Wertreferenzierte Token, Art. 15 ff. MiCA-VO-E
          • 2.1.1.1 Erlaubnispflicht
            • 2.1.1.1.1 Voraussetzung einer Zulassung
            • 2.1.1.1.2 Zulassungsverfahren
          • 2.1.1.2 Verzeichnis der Kryptowerte und „Europäischer Pass“
          • 2.1.1.3 Laufende Aufsicht
          • 2.1.1.4 Entzug der Zulassung
        • 2.1.2 E-Geld-Token, Art. 43 ff. MiCA-VO-E
          • 2.1.2.1 Keine unmittelbare Erlaubnispflicht nach MiCA-VO-E
          • 2.1.2.2 Kryptowert-Whitepaper für E-Geld-Token
          • 2.1.2.3 Rücktauschbarkeit
        • 2.1.3 Andere Token
      • 2.2 Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
        • 2.2.1 Einzelne Krypto-Dienstleistungen nach dem MiCA-VO-E
        • 2.2.2 Aufsicht über Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
          • 2.2.2.1 Erlaubnispflicht und Zulassungsverfahren
          • 2.2.2.2 Laufende Aufsicht
          • 2.2.2.3 Entzug der Zulassung
          • 2.2.2.4 Verzeichnis der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
        • 2.2.3 Verhältnis zum Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG
      • 2.3 Zwischenfazit
  • VI. Fazit
*
*)
Referendar am LG Darmstadt und bei der SAP sowie Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht (Prof. Dr. Florian Möslein, Dipl.-Kfm., LL.M. (London)) und am Institut für das Recht der Digitalisierung (IRDi) an der Philipps-Universität Marburg.

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