ZBB 2018, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2018 AufsätzeUlrich G. Schroeter*

Haftung von Rating-Agenturen gegenüber Anlegern: Haftungshürden in der deutschen Gerichtspraxis

Zugleich Besprechung von OLG Düsseldorf ZBB 2018, 403 (in diesem Heft), LG Düsseldorf BeckRS 2017, 143772, LG Düsseldorf ZIP 2017, 1228, LG Düsseldorf VuR 2017, 397 (LS) und LG Düsseldorf BeckRS 2017, 144179

Die Haftung von Rating-Agenturen gegenüber Anlegern, die auf veröffentlichte Ratings vertraut haben, und ihre möglichen Rechtsgrundlagen gehören zu den vielfach diskutierten Problemfeldern des jüngeren Finanzmarktrechts. Die EU verlieh der Diskussion im Jahre 2013 neue Impulse, als sie mit Art. 35a EU-RatingVO erstmals eine ratingspezifische unionsrechtliche Haftungsnorm schuf. Seit Kurzem liegen nunmehr erste Urteile deutscher Instanzgerichte vor, welche die Ratinghaftung auf Grundlage des EU-Rechts wie auch des deutschen Rechts behandeln. Der vorliegende Beitrag erläutert die sich entwickelnde Rechtsprechungspraxis und diskutiert die zentralen Hürden, die darin für eine Haftung von Rating-Agenturen deutlich werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Haftung von Rating-Agenturen nach der reformierten EU-RatingVO
    • 1. Keine Haftung gegenüber Anlegern für Emittentenratings?
      • 1.1 Normverständnis der Düsseldorfer Gerichte
      • 1.2 Kritik
    • 2. Beweislast des Anlegers für Transaktionskausalität
  • III. Haftung von Rating-Agenturen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
    • 1. Leistungsnähe von Anlegern bei Ratings
    • 2. Wille der Parteien des Ratingvertrags zur Einbeziehung der Anleger in die Schutzwirkung
      • 2.1 Einbeziehungswille des Emittenten: Relevanz „gegenläufiger Interessen“ von Emittent und Anlegern
      • 2.2 Einbeziehungswille der Rating-Agentur: Unabsehbarkeit des Haftungsrisikos
    • 3. Keine Schutzbedürftigkeit des Anlegers
  • IV. Fazit
*
*)
Prof. Dr. iur., Inhaber eines Lehrstuhls für Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Basel

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