ZBB 2006, 463
Der zukünftige Luftfahrzeugpfandbrief: Ein „Internationales Sicherungsrecht“ gemäß der Kapstadt-Konvention als vergleichbare Sicherheit i. S. d. § 22 Abs. 5 PfandBG?
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Ausgangspunkt
- 2. Das Vergleichbarkeitskriterium bei Finanzierungen mit Auslandsbezug
- 3. Problematik und Fragestellung
- II. Vergleichbarkeitsprüfung zwischen den Anforderungen gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 PfandBG und dem Internationalen Sicherungsrecht gemäß der Kapstadt- Konvention
- 1. Kriterium „im öffentlichen Register eingetragenes dingliches Recht“
- 1.1 Internationales Sicherungsrecht als dingliches Recht
- 1.2 Das internationale Register nach der Kapstadt-Konvention als öffentliches Register
- 1.3 Eintragung des dinglichen Rechts in das öffentliche Register
- 1.4 Ergebnis
- 2. Inhaltlich vergleichbare Sicherheit
- 2.1 Anforderungen
- 2.2 Öffentlicher Glaube der Eintragung des Internationalen Sicherungsrechts
- 2.3 Der Umfang des Internationalen Sicherungsrechts
- 2.3.1 Die Erstreckung auf Zubehör
- 2.3.2 Die Erstreckung auf sonstige Rechte und Forderungen
- 2.4 Rangstellung des Sicherungsrechts
- 2.5 Die Verwertung
- 2.5.1 Die Verwertung von Registerpfandrechten
- 2.5.2 Die Rechte des Sicherungsnehmers gemäß der Kapstadt-Konvention
- 2.5.3 Vergleichbarkeit
- 2.6 Die Rechte des Gläubigers im Insolvenzfall
- 2.6.1 Die Rechte des Registerpfandrechtsgläubiger nach der Insolvenzordnung
- 2.6.2 Die insolvenzrechtlichen Regelungen der Kapstadt-Konvention
- 2.6.3 Vergleichbarkeit
- 2.7 Ergebnis
- 3. Prozessuale Durchsetzung – Diskriminierungsverbot
- III. Ergebnis und Fazit
- *
- *)LL.M. (Lüneburg), Rechtsanwalt, Hannover
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