ZBB 2006, 463

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 AufsätzeMatthias Reuleaux*

Der zukünftige Luftfahrzeugpfandbrief: Ein „Internationales Sicherungsrecht“ gemäß der Kapstadt-Konvention als vergleichbare Sicherheit i. S. d. § 22 Abs. 5 PfandBG?

In Bezug auf mobile Wirtschaftsgüter können derzeit nach den Regelungen des neuen Pfandbriefgesetzes ausschließlich Schiffspfandbriefe begeben werden. Schon vor Einführung des Pfandbriefgesetzes gab es Bestrebungen, den Pfandbrief um eine weitere Gattung mobiler Güter zu erweitern – Luftfahrzeuge. Luftfahrzeuge, d. h. im kommerziellen Personen- und Güterverkehr eingesetzte Flugzeuge sind ebenso wie Schiffe sehr werthaltige und -beständige Wirtschaftsgüter. Die gesetzlichen Reglungen für Schiffshypotheken und „Luftfahrzeughypotheken“ stimmen mitunter wortgleich überein. Der Beitrag untersucht, inwieweit Sicherungsrechte nach der für den Flugzeugfinanzierungsmarkt bedeutsamen Kapstadt-Konvention vergleichbare Sicherheiten im Sinne der Regelungen des Pfandbriefgesetzes darstellen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
    • 1. Ausgangspunkt
    • 2. Das Vergleichbarkeitskriterium bei Finanzierungen mit Auslandsbezug
    • 3. Problematik und Fragestellung
  • II. Vergleichbarkeitsprüfung zwischen den Anforderungen gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 PfandBG und dem Internationalen Sicherungsrecht gemäß der Kapstadt- Konvention
    • 1. Kriterium „im öffentlichen Register eingetragenes dingliches Recht“
      • 1.1 Internationales Sicherungsrecht als dingliches Recht
      ZBB 2006, 464
      • 1.2 Das internationale Register nach der Kapstadt-Konvention als öffentliches Register
      • 1.3 Eintragung des dinglichen Rechts in das öffentliche Register
      • 1.4 Ergebnis
    • 2. Inhaltlich vergleichbare Sicherheit
      • 2.1 Anforderungen
      • 2.2 Öffentlicher Glaube der Eintragung des Internationalen Sicherungsrechts
      • 2.3 Der Umfang des Internationalen Sicherungsrechts
        • 2.3.1 Die Erstreckung auf Zubehör
        • 2.3.2 Die Erstreckung auf sonstige Rechte und Forderungen
      • 2.4 Rangstellung des Sicherungsrechts
      • 2.5 Die Verwertung
        • 2.5.1 Die Verwertung von Registerpfandrechten
        • 2.5.2 Die Rechte des Sicherungsnehmers gemäß der Kapstadt-Konvention
        • 2.5.3 Vergleichbarkeit
      • 2.6 Die Rechte des Gläubigers im Insolvenzfall
        • 2.6.1 Die Rechte des Registerpfandrechtsgläubiger nach der Insolvenzordnung
        • 2.6.2 Die insolvenzrechtlichen Regelungen der Kapstadt-Konvention
        • 2.6.3 Vergleichbarkeit
      • 2.7 Ergebnis
    • 3. Prozessuale Durchsetzung – Diskriminierungsverbot
  • III. Ergebnis und Fazit
*
*)
LL.M. (Lüneburg), Rechtsanwalt, Hannover

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