ZBB 2003, 424
Immobilienanlagen, Rechtsberatungsgesetz und die Vollmachten der Geschäftsbesorger
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Treuhand- bzw. Geschäftsbesorgungsverträgen sowie der im Zusammenhang mit diesen erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz wirkt sich erheblich auf zahlreiche bestehende Immobilienanlagen aus. Im Zentrum der Probleme, die sich hieraus ergeben, steht die Frage nach Wirksamkeit und Bestand der vom Geschäftsbesorger im Namen der Anleger geschlossenen Verträge, insbesondere der Darlehensverträge mit den finanzierenden Banken nebst begleitenden Sicherungsverträgen und -erklärungen. Der Beitrag untersucht die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des BGH-Bankensenats, der die von ihm gehaltenen Positionen sukzessive zu räumen scheint. Außerdem geht der Verfasser der Frage nach, inwieweit sich die Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB auf dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmachten erstreckt.
Inhaltsübersicht
- I. Die Problematik
- II. Unmittelbare Rechtsfolgen für die Folgeverträge, insbesondere die Finanzierungsverträge
- III. Nichtigkeit der Vollmachten des Geschäftsbesorgers
- 1. Divergenzen innerhalb des Bundesgerichtshofs
- 2. Das „Zurückrudern“ des Bankensenats
- 3. Rechtsfolgen
- IV. Rechtsscheinvollmacht nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB
- 1. Voraussetzungen
- 2. Grenzen des objektiven Rechtsscheins und Schutzwürdigkeit der Bank
- 2.1 Die derzeit herrschende Ansicht
- 2.2 Kritik
- 2.3 Eigene Stellungnahme
- V. Rechtsscheinvollmacht nach allgemeinen Grundsätzen
- 1. Die Ansicht des Bankensenats
- 2. Kritik
- 2.1 Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes
- 2.2 Die Vermeidungsstrategie des XI. Zivilsenats
- 2.3 Differenzen der BGH-Senate
- 2.4 Ergebnis
- VI. Unwirksamkeit von Erklärungen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)
- 1. Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs
- 2. Kritik
- 3. Ergebnis
- *
- *)Dr. jur. (M.A.), Wissenschaftlicher Assistent an der Universität München
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