ZBB 2017, 309
Kreditfonds
Seit der Finanzkrise unterliegen konventionelle Kreditgeber einer kapitalintensiveren Bankenregulierung, so dass Kreditfonds als alternative Finanzierungsmöglichkeit für Kreditnehmer und als zusätzliche Anlageform für Investoren Beachtung verdient haben. Zum einen bieten Kreditfonds höhere Flexibilität bei der Gestaltung der Kreditkonditionen und der Transaktionsabwicklung, zum anderen wird es den Investoren ermöglicht, sich an einem durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft professionell verwalteten Portfolio zu beteiligen und typischerweise von einer Risikodiversifizierung zu profitieren.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- 1. Definition
- 2. Historie und wirtschaftliche Entwicklung
- 3. Politische Relevanz
- II. Aufsichtsrecht
- 1. Praxis bis Mai 2015
- 2. Verwaltungspraxis der BaFin seit 2015
- 3. Gesetzliche Neuerungen durch OGAW-V-Umsetzungsgesetz
- 4. Erlaubnispflichtiges Rechtsgeschäft und Bereichsausnahme
- 5. Anforderungen an die Fonds und KVG
- 5.1 Geschlossene Spezial-AIF
- 5.2 Offene Spezial-AIF
- 5.3 Geschlossene Publikums-AIF
- 5.4 Offene Publikums-AIF
- 6. Kreditgewährungsprozess im Hinblick auf KAMaRisk und MaRisk
- 6.1 KAMaRisk
- 6.2 Kreditgewährungsprozess (Nr. 5.2 KAMaRisk)
- 6.2.1 Darlehensgewährung und Investition in unverbriefte Darlehensforderungen (Nr. 5.2.1 KAMaRisk)
- 6.2.2 Weiterbearbeitung von Darlehensgeschäften (Nr. 5.2.2 KAMaRisk)
- 6.2.3 Bearbeitungskontrolle von Darlehensgeschäften (Nr. 5.2.3 KAMaRisk)
- 6.2.4 Intensivbetreuung und Behandlung von Problemdarlehen (Nr. 5.2.4 f. KAMaRisk)
- 6.2.5 Verfahren zur Früherkennung von Risiken (Nr. 5.2.6 KAMaRisk)
- 6.3 Vergleich mit MaRisk (BA)
- 6.3.1 Risikovorsorge
- 6.3.2 Risikoklassifizierungsverfahren
- 6.3.3 Kreditgewährung
- 6.3.4 Sicherheiten
- III. Zukunftsprognose und Schlussbetrachtung
- *
- *)Dr. iur., Partner im Bereich Finance im Münchner Büro und Mitglied des Global Boards der Kanzlei Ashurst LLP
- **
- **)Dr. iur., Partner im Bereich Finance des Frankfurter Büros und Leiter der deutschen Regulatory Praxis der Kanzlei Ashurst LLP
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