ZBB 2013, 318
Strengere Regeln für Ratings: Die neue Verordnung über Ratingagenturen
Inhaltsübersicht
- I. Überblick: Der aktuelle Regelungsbedarf im Ratingwesen
- II. Verringerung der Abhängigkeit von externen Ratings
- 1. Risiko von selbstverstärkenden Effekten der ratingbasierten Regulierung
- 2. Verringerung des individuellen Rückgriffs auf externe Ratings
- 2.1 Pflicht der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zur Durchführung interner Kreditrisikobewertungen (Art. 5a)
- 2.2 Bessere Informationsbasis für Ratingnutzer in Bezug auf strukturierte Finanzinstrumente (Art. 8a)
- 3. Verringerung der regulatorischen Indienstnahme von externen Ratings (Art. 5b und 5c)
- III. Stärkung des Wettbewerbs im Ratingmarkt
- 1. Bestehende Schwierigkeiten im Ratingmarkt
- 2. Pflicht zur Beauftragung von mindestens zwei Ratings für strukturierte Finanzinstrumente (Art. 8c)
- 3. Beauftragung von Ratingagenturen mit Marktanteil von höchstens 10 % (Art. 8d)
- 4. Schaffung einer Europäischen Ratingplattform (Art. 11a)
- 5. Gründung einer unabhängigen Europäischen Ratingagentur
- IV. Verschärfung der Sanktionen gegenüber Ratingagenturen
- 1. Anpassung des Bußgeldkatalogs (Art. 36a, Anhang III)
- 2. Zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen (Art. 35a)
- 2.1 Darlegungs- und Beweislast
- 2.2 Haftungsbeschränkung
- V. Stärkung der Unabhängigkeit von Ratingagenturen und Vermeidung möglicher Interessenkonflikte
- 1. Verbot der Abgabe von Ratings (Anhang I Abschnitt B Nr. 3)
- 2. Rotationssystem: Begrenzung der Laufzeit einer beauftragten Ratingtätigkeit für Wiederverbriefungen (Art. 6b)
- 3. Diskriminierungsfreie Gestaltung des Gebührenmodells (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang I Abschnitt B Nr. 3c)
- 4. Errichtung einer agenturinternen Compliance-Struktur (Art. 6 Abs. 4)
- VI. Verbesserung der Qualität und Transparenz von Länderratings
- 1. Anforderungen an die Abgabe von Länderratings (Art. 8a Abs. 1)
- 2. Zeitpunkt der Veröffentlichung von Länderratings (Art. 8a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anhang I Abschnitt D Teil III Nr. 3)
- 3. Veröffentlichung eines ausführlichen Prüfungsberichts (Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Anhang I Abschnitt D Teil III Nr. 1 und 2)
- 4. Begrenzter internationaler Geltungsbereich
- VII. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwältin bei Hengeler Mueller in Brüssel. Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autorin wieder.
- 1
- 1)VO (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 21. 5. 2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl EU Nr. L 146/1 v. 31. 5. 2013. Der Bericht zur VO von Berichterstatter Leonardo Domenici (S&D, Italien) wurde mit 579 Stimmen bei 58 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen verabschiedet, s. Europäisches Parlament, Pressemitteilung v. 16. 1. 2013, „Parlament bestätigt schärfere Regeln bei Ratings“.
- 2
- 2)Vgl. Erwägungsgrund 2 der Änderungsverordnung (EU) Nr. 462/2013.
- 3
- 3)Vgl. Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 15. 11. 2011, „Kommission verlangt fundiertere Ratings“.
- 4
- 4)S. etwa die Einschätzung von EU-Kommissionspräsident Barroso, wonach es „vielleicht ein gewisses Maß an Voreingenommenheit in den Märkten gibt, wenn es darum geht, die besonderen europäischen Aspekte zu beurteilen“, tagesschau.de v. 8. 7. 2011, „Eine europäische Stimme gegen die großen Drei“, abrufbar unter http://www.tagesschau.de/wirtschaft/ratingagentur102.html (letzter Abruf: Oktober 2013). Dabei handelt es sich bei einem der drei „global players“ bereits um eine europäische Agentur: Der französische Finanzinvestor Fimalac hält 50 % an der Fitch Group, der Muttergesellschaft der Ratingagentur Fitch Ratings, s. www.fimalac.com/strategic-focus.html.
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