ZBB 2011, 344

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 AufsätzeJohannes Blankenheim*

Die Umsetzung der OGAW-IV-Richtlinie in das Investmentgesetz

Am 1. 7. 2011 ist die Umsetzung der als „OGAW-IV-Richtlinie“ bezeichneten RL 2009/65/EG in das deutsche Recht in Kraft getreten. Das Investmentgesetz wird durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz in seinem Bereichen zur Regulierung der Kapitalanlagegesellschaft (der Institutsregulierung) und den allgemeinen Vorschriften der Regulierung der Investmentvermögen (der Produktregulierung) umfassend geändert. Nachdem bereits durch die OGAW-III-Richtlinien (insbesondere die sog. „Produktrichtlinie“ 2001/108/EG) und die in ihrem Gefolge erlassene – auch „eligible assets-Richtlinie“ bezeichnete – Durchführungsrichtlinie 2007/16/EG zahlreiche Erweiterungen im Bereich der Anlagevorschriften vorgenommen wurden, stand für den europäischen Gesetzgeber beim Erlass der OGAW-IV-Richtlinie die Schaffung von Effizienzsteigerungen und Konsolidierungsmöglichkeiten für die Investmentfonds verwaltenden Gesellschaften im Vordergrund. Gleichzeitig sind die Anlegerrechte in wesentlichen Bereichen der Richtlinie erheblich ausgebaut worden. Wo dies bei vergleichbaren Sachverhalten im Investmentgesetz sinnvoll erschien, wurden anlegerschützende Vorschriften durch den deutschen Gesetzgeber ergänzt.

Inhaltsübersicht

  • I. Europäische Rechtsgrundlagen
    • 1. Hintergrund und Entstehung der OGAW-IV-Richtlinie
    • 2. Einbettung der OGAW-IV-Richtlinie in das Lamfalussy-Verfahren
    • 3. Inhalte der OGAW-IV-Richtlinie
  • II. Das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
    • 1. Begriffliche Neuerungen
    • 2. Der EU-Gesellschaftspass
      • 2.1 Aufteilung der Aufsichtsbefugnisse
      • 2.2 Verfahren
      • 2.3 Harmonisierung der Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft und das Risikomanagement
    • 3. Verbesserung der Anlegerinformationen
      • 3.1 Einführung der wesentlichen Anlegerinformationen
      • ZBB 2011, 345
      • 3.2 Aufbau und Inhalt
      • 3.3 Bereitstellungspflicht gegenüber den Anlegern
      • 3.4 Veröffentlichung der Transaktionskosten
    • 4. Fondsverschmelzungen
      • 4.1 Grundlegendes
      • 4.2 Arten der Fondsverschmelzung
      • 4.3 Zusammenarbeit der Behörden bei grenzüberschreitender Verschmelzung und Beschleunigungsprinzip
      • 4.4 Ablauf des Genehmigungsverfahrens
        • 4.4.1 Inländische Verschmelzung
        • 4.4.2 Grenzüberschreitende Verschmelzung eines richtlinienkonformen Sondervermögens
        • 4.4.3 Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein inländisches richtlinienkonformes Sondervermögen
      • 4.5 Genehmigungsfähigkeit der Verschmelzung
      • 4.6 Verschmelzungsinformationen und Rechte der Anleger
      • 4.7 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der Verschmelzung
    • 5. Master-Feeder-Konstruktionen
      • 5.1 Genehmigungsverfahren
      • 5.2 Vereinbarungen
      • 5.3 Weitere Regelungen für Master-Feeder-Konstruktionen
      • 5.4 Besonderheiten bei Abwicklung, Verschmelzung und Spaltung von Masterfonds oder Änderungen des Masterfonds bzw. Umwandlung in einen Feederfonds
      • 5.5 Anlegerinformation
    • 6. Vereinfachte Vertriebsanzeige
      • 6.1 Warum ein neues Behörde-zu-Behörde-Anzeigeverfahren?
      • 6.2 Funktionsweise des neuen Verfahrens
      • 6.3 Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden
    • 7. Sonstige Änderungen des Investmentgesetzes
      • 7.1 Dauerhafter Datenträger
      • 7.2 Entschädigungspflicht bei fehlerhafter Anteilspreisberechnung und Anlagegrenzverletzungen
      • 7.3 Genehmigungspflicht für Kosten und Performance-Fee-Regelungen
      • 7.4 Schlichtungsstelle
      • 7.5 Investmentaktiengesellschaft
      • 7.6 Besonderheiten bei Immofonds, Spezialfonds und sonstige nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen
      • 7.8 Übergangsvorschriften
  • III. Resümee
*
*)
Dr. iur., Referent im Bundesministerium der Finanzen, Berlin. Die in diesem Aufsatz enthaltenen wertenden Äußerungen stellen ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors dar.

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