ZBB 2003, 349
Schadensersatz wegen verdeckter Innenprovisionen und ähnlicher Zuwendungen
Die für die Praxis des Vertriebs von Kapitalanlagen wichtige und in letzter Zeit immer heftiger umstrittene Frage, ob eine Aufklärungspflicht über Innenprovisionen besteht, hat jüngst (wieder) Eingang in die höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden. Die Urteile des BGH, insbesondere vom 12. November 2002 (ZIP 2003, 22) und vom 14. März 2003 (ZIP 2003, 1355) für den Immobilienerwerb sowie vom 7. April 2003 (ZIP 2003, 996) für die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, nimmt der Verfasser zum Anlass, umfassend zu Tatbestand und Rechtsfolge einer möglichen Haftung auf Schadensersatz wegen verdeckter Innenprovisionen oder anderer Zuwendungen Stellung zu nehmen und die bisherige Rechtsprechung dogmatisch einzuordnen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Unterscheidungskriterien und Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht
- 1. Vertrauensstellung des Provisionsempfängers
- 1.1 Aufklärungspflicht über hinter dem Rücken des Kunden erhaltene oder vereinbarte Provisionen
- 1.2 Aufklärungspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG über Kick-backs
- 1.3 Aufklärungspflicht des Provisionsversprechenden
- 2. Art des vermittelten Anlagegeschäfts
- 2.1 Warenterminoptionen und ähnliche Geschäfte
- 2.2 Beteiligungen an Publikumsgesellschaften und geschlossenen Fonds
- 2.3 Immobiliengeschäfte, Bauträger-, Bauherren- und ähnliche Anlagemodelle
- 2.4 Erwerb von Investmentanteilen
- 2.5 Abschluss von Lebensversicherungsverträgen
- 3. Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank?
- 4. Sonderfall: das Packing bei der Vermittlung von Kreditverträgen
- III. Rechtsfolge einer Haftung wegen verschwiegener Innenprovisionen
- 1. Inhalt und Umfang des Schadens
- 2. Kausalzusammenhang und Kausalitätsbeweis
- 3. Begrenzung des Schadensersatzes
- IV. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. jur., Maître en droit (Université Aix-Marseille III), Wissenschaftlicher Assistent, Universität Tübingen
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