ZBB 1999, 301

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 AufsätzeMatthias Haas*

Probleme der „International Standby Practices ISP98“ im Zusammenhang mit deutschem Recht

Dokumentenakkreditive im internationalen Handelsverkehr werden üblicherweise den UCP 500 (Uniform Customs and Practice for Documentary Credits, ICC-Publikation Nr. 500 = Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, ERA 500) unterstellt. Auch bei Standby Letters of Credit (SLC), der einer Bankgarantie ähnlichen Sonderform des Dokumentenakkreditivs, wird üblicherweise auf die UCP 500 verwiesen. Die ICC (International Chamber of Commerce) hat mit den ISP98 (abgedruckt in: ZBB 1999, 320, in diesem Heft) nun ein eigenständiges Regelwerk für SLC veröffentlicht. Der Verfasser zeigt Probleme der ISP98, die mit einem sehr engen Blickwinkel auf das US-amerikanische Recht hin entwickelt worden sind, im Zusammenhang mit dem deutschen Recht auf. Seiner Ansicht nach bestehen begründete Zweifel, ob die ISP98 sich in Deutschland durchsetzen werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
    • 1. Entstehung der ISP98
    • 2. Unterschiede zwischen Handelsakkreditiven und Standby Letters of Credit
    • 3. Struktur der ISP98
  • II. Anwendung deutschen Rechts
    • 1. Probleme beim Standby Letter of Credit und dem zugrundeliegenden Auftragsverhältnis
    • 2. Geltungsgrund der ISP98
    • 3. Rechtsgeschäftliche Einbeziehung der ISP98 nach dem AGB-Gesetz
    • 4. Privilegierung der ISP98 bei der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG?
    • 5. Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der ISP98
      • 5.1 Vorrangige Geltung der ISP98
      • 5.2 Rüge trotz zunächst akzeptierter Dokumente
      • 5.3 Keine Unterrichtungspflicht über Dokumenteneinreichung
      • 5.4 Verzicht auf Einreichungsvoraussetzungen
      • 5.5 Rügeverzicht des Auftraggebers
      • 5.6 Ermessen der Bank bei Meinungsverschiedenheit mit Begünstigtem
      • 5.7 Rügefrist für Auftraggeber
      • 5.8 Abtretung und Übertragung
      • 5.9 Aufwendungsersatzanspruch der Bank trotz grober Fahrlässigkeit
      • 5.10 Datenschutz bei Syndizierung
  • III. Zusammenfassung und Ausblick
*
*)
Dr. jur., Rechtsanwalt in Frankfurt/M., Rechtsanwaltssozietät Oppenhoff & Rädler

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