ZBB 2024, 213
Erfüllung (von Geldschulden) im Digitalzeitalter
Ein Modell zur Bestimmung der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit moderner Zahlungsverfahren
Inhaltsübersicht
- I. Die Evolution von Geld und Zahlungsverfahren – ein ewig junges Thema
- 1. Die um die Erfüllung von Geldschulden kreisenden Fragen
- 2. Das Bewirken der geschuldeten Leistung und die Geldschuld
- 3. Erfüllung einer Geldschuld durch Barzahlung und der Status „gesetzliches Zahlungsmittel“
- 3.1 Der Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ und seine Bedeutung für die Erfüllung von Geldschulden
- 3.2 Klarheit und Sicherheit der Erfüllung durch Barzahlung
- 3.3 Die Anforderungen an alternative Zahlungsverfahren aus Sicht der Schuldner
- II. Das Bewirken von Geldschulden im Laufe der Zeit
- 1. Die Erfüllung von Geldschulden zu Zeiten des Inkrafttretens des BGB
- 2. Geldfunktionen und außerrechtliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit von Zahlungsverfahren
- 2.1 Die Geldfunktionen
- 2.2 Die Berücksichtigung der Geldfunktionen bei juristischen Fragestellungen
- III. Entwicklung eines Modells zur Bestimmung der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit
- 1. Determinierende Anforderungen an „automatisch“ erfüllungstaugliche Zahlungsverfahren: vier Voraussetzungen
- 2. Bedeutung der Verkehrssitte für das Modell zur Bestimmung der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit
- 3. Grenzen der Bedeutung der Verkehrssitte
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- IV. Anwendung des Modells zur Bestimmung der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit auf die einzelnen Zahlungsverfahren
- 1. SEPA-Lastschrift
- 2. Kreditkartenzahlung
- 3. SEPA-Überweisung (und insbesondere SEPA-Echtzeitüberweisung)
- 3.1 Der heutige Regelfall: Recht auf Erfüllung durch Überweisung
- 3.1.1 Die tatsächliche Bedeutung des Überweisungsverkehrs
- 3.1.2 Die Transaktionsgeschwindigkeit und der Einfluss von Echtzeitüberweisungen
- 3.1.3 Die Bedeutung des Rechts auf ein Basiskonto
- 3.1.4 Zwischenfazit
- 3.2 Die heutige Ausnahme: Ausschluss des Rechts auf Erfüllung durch Überweisung
- 3.3 Grenzen der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit des Zahlungsverfahrens SEPA-Überweisung
- 3.4 Konsequenzen der „automatischen“ Erfüllungstauglichkeit des Zahlungsverfahrens SEPA-Überweisung
- 3.4.1 Überweisung auf „irgendein“ Konto des Gläubigers
- 3.4.2 „Irgendeine“ SEPA-Überweisung auf ein Konto des Gläubigers
- 3.4.3 Zahlungen auf gläubigerfremde Konten und der Einfluss der neuen Pflichten zur Empfängerüber-prüfung (Kundenidentifikator-Namensabgleich) im Überweisungsrecht
- 4. E-Geld (unter Ausschluss von E-Geld-Token) am Beispiel von PayPal
- 4.1 Möglichkeit und Rechtsfolgen einer „E-Geld-Abrede“
- 4.2 Keine hinreichende tatsächliche Üblichkeit von E-Geld-Zahlungen
- 4.3 Bedingt inklusiver Ansatz
- 5. Kryptowährungen (wie Bitcoin)
- 5.1 Apodiktische Untauglichkeit von (herkömmlichen) Kryptowährungen zur Erfüllung von Geldschulden
- 5.2 Keine hinreichende tatsächliche Üblichkeit von Bitcoin als Zahlungsverfahren
- 5.3 Funktionalität von Zahlungen mit Bitcoin und inklusiver Ansatz
- 6. E-Geld-Token/Euro-referenzierte „Stablecoins“
- 6.1 Erfüllungstauglichkeit aufgrund umfassender Rücktauschmöglichkeit in Euro
- 6.2 Möglichkeit und Rechtsfolgen einer „E-Geld-Token-Abrede“
- 6.3 Keine hinreichende tatsächliche Üblichkeit von Zahlungen mit Stablecoins
- 6.4 Funktionalität von Zahlungen mit Stablecoins und bedingt inklusiver Ansatz des Zahlungsverfahrens
- 7. Digitaler Euro
- 7.1 „Automatische“ Erfüllungstauglichkeit aufgrund gesetzgeberischer Anordnung (Status „gesetzliches Zahlungsmittel“ und Annahmezwang)
- 7.2 Grenzen der Folgen der beabsichtigten gesetzgeberischen Anordnungen
- 7.2.1 Einfluss der technischen Ausgestaltung des digitalen Euro
- 7.2.2 Erforderlichkeit eines inklusiven Ansatzes für Verbraucher und Unternehmer
- 7.3 Zukunftschancen und Sinnhaftigkeit des digitalen Euro
- V. Konsequenzen mehrerer erfüllungstauglicher Zahlungsverfahren
- VI. Schluss
- *
- *)Prof. Dr. iur., LL.M. (Yale), M.Sc. in Finance (Leicester), Bucerius Law School, Hamburg. – Überarbeitete und erweiterte Fassung des im Juni 2024 auf dem Bankrechtstag in Frankfurt/M. gehaltenen Vortrags „Erfüllung im Digitalzeitalter“.
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