ZBB 2015, 245
Das Großkreditregime der CRR und die Änderungsvorschläge des Baseler Ausschusses
Großkreditvorschriften bilden einen zentralen Baustein des Bankaufsichtsrechts. In der Capital Requirement Regulation (CRR) ist ihnen der vierte Teil gewidmet. Sie üben eine Steuerungswirkung auf die Kreditvergabe aus und Beschränkungen bei der Kreditvergabe an verbundene Unternehmen beeinflussen die Finanzierung von Institutsgruppen. Die CRR sieht für den nationalen Gesetzgeber und für die zuständige Aufsichtsbehörde Möglichkeiten vor, von den grundsätzlich vorgesehenen Beschränkungen für Großkredite abzuweichen. Der Beitrag gibt unter Einbeziehung von Erfahrungen aus der Praxis einen systematischen Überblick über das Großkreditregime der CRR. Er behandelt ebenfalls die Anwendung dieses Regimes im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Abschließend werden die Reformvorschläge des Baseler Ausschusses vom April 2014 vorgestellt.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Der gesetzliche Rahmen
- 1. Das Großkreditregime
- 2. Gesetzessystematik und Normhierarchie
- 3. Die Gesetzeshistorie
- III. Der Regelungszweck
- IV. Die Regelungsadressaten
- 1. Die Adressaten der Großkreditvorschriften der CRR
- 1.1 Soloebene
- 1.2 Gruppenebene
- 2. Die Adressaten der Großkreditvorschriften der CRR aufgrund autonomen nationalen Rechts
- V. Der Großkreditbegriff
- 1. Die Definition
- 2. Zu berücksichtigende Risikopositionen und deren zu berücksichtigender Wert
- 2.1 Überblick
- 2.2 Aktivpositionen
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- 2.3 Außerbilanzielle Posten
- 2.4 Derivative Geschäfte
- 2.5 Handelsbuchpositionen
- 2.6 Ausnahmen von der Einstufung als Risikoposition für Zwecke der Großkreditvorschriften
- 2.7 Durchschau (Art. 390 Abs. 7 und 8 CRR)
- 3. Begriff des Kunden und der Gruppe verbundener Kunden (GvK)
- 3.1 Wer ist als Kunde anzusehen?
- 3.1.1 Forderungserwerb
- 3.1.2 Non-recourse Leasingfinanzierungen
- 3.2 Gruppe verbundener Kunden (GvK) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR)
- 3.2.1 Bildung einer GvK aufgrund von Kontrolle
- 3.2.1.1 Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. v. Art. 22 RL 2013/34/EU
- 3.2.1.2 Unternehmen, die nach IFRS konsolidiert werden, gehören zu einer GvK
- 3.2.1.3 Unternehmen, die gem. Art. 22 RL 2013/34 und entsprechender Umsetzungsvorschriften konsolidiert werden, bilden eine GvK
- 3.2.1.3.1 Gehören nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu konsolidierende Unternehmen zu einer GvK?
- 3.2.1.3.2 Sind die Alternativen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 37 CRR (Kontrolle) kumulativ bei der Bildung einer GvK anzuwenden?
- 3.2.2 Bildung einer GvK aufgrund von (einseitiger oder wechselseitiger) Abhängigkeit
- 3.2.2.1 Wirtschaftliche Abhängigkeit (einheitliches Risiko)
- 3.2.2.2 Wirtschaftliche Abhängigkeit aufgrund von Finanzierungsbeziehungen
- 3.2.3 Kumulierung
- 3.2.4 Sonderregelung im Zusammenhang mit Gebietskörperschaften
- 4. Die zugrunde zu legende Kapitalbasis
- VI. Meldepflichten
- VII. Beschlussfassungsregelungen
- VIII. Die Großkreditobergrenzen
- 1. Die Obergrenzen
- 1.1 Die Obergrenze gem. Art. 395 Abs. 1 CRR
- 1.2 Die Obergrenze gem. Art. 395 Abs. 2 CRR
- 2. Die Berechnung der Auslastung der Obergrenzen
- 2.1 Art. 400 Abs. 1 CRR
- 2.2 Art. 400 Abs. 2 CRR
- 2.3 Art. 493 Abs. 1 CRR
- 2.4 Art. 493 Abs. 3 CRR
- 2.4.1 Ausnahmen gem. § 1 GroMiKV
- 2.4.2 Intragruppenforderungen (§ 2 GroMiKV)
- 2.4.2.1 Beteiligungen und sonstige Anteile
- 2.4.2.2 Andere Risikopositionen innerhalb einer Gruppe
- 3. Kreditrisikominderung
- 4. Folgen der Überschreitung der Obergrenzen
- IX. Die Zuständigkeit für die Überwachung des Großkreditregimes im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM)
- X. Die Vorschläge des Baseler Ausschuss vom April 2014
- 1. Großkredit, Großkreditobergrenze, Meldepflichten
- 2. Bestimmung des Kunden bzw. der GvK
- 3. Bemessungsgrundlage
- 4. Kreditrisikominderung
- 5. Bemessungsgrundlage bei Handelsbuchpositionen
- 6. Behandlung bestimmter Risikopositionen
- 6.1 Forderungen gegenüber Staaten und mit Staaten verbundenen Unternehmen
- 6.2 Interbankenforderungen
- 6.3 Gedeckte Schuldverschreibungen
- 6.4 Durchschau bei Transaktionen mit zugrundeliegenden Vermögenswerten
- 6.5 Risikopositionen gegenüber Zentralen Kontrahenten
- 6.6 Großkreditregime für global systemrelevante Banken
- XI. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
- **
- **)Dr. iur., Rechtsanwältin, München.Der Beitrag spiegelt ausschließlich die persönlichen Auffassungen der Verfasser wider. Das Manuskript ist am 30. 5. 2015 abgeschlossen worden. Die Verfasser danken Herrn RA Sebastian Pitz für seine Anregungen.
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