ZBB 2013, 244

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2013 AufsätzePetra Mennicke*

Steine statt Brot – Weiterhin keine Rechtssicherheit zur Ad-hoc-Publizität bei sog. gestreckten Entscheidungsprozessen

Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 23. 4. 2013 – II ZB 7/09, ZBB 2013, 260 (in diesem Heft) – Geltl

Nachdem der EuGH am 28. 6. 2012 über die ihm vom BGH vorgelegten Fragen zum Begriff der Insiderinformation entschieden hatte, bestand nun für den BGH Gelegenheit, sich im Hinblick auf die mehrdeutigen und unterschiedlich interpretierten Aussagen des EuGH klar zu positionieren und somit für Rechtssicherheit zu sorgen. Stattdessen bleibt der BGH im Geltl-Beschluss vom 23. 4. 2013 in den entscheidenden Punkten ähnlich vage wie der EuGH mit seinen Vorgaben zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen bei sog. gestreckten Entscheidungsprozessen. Dies betrifft namentlich das Tatbestandsmerkmal der „Kursrelevanz“ bezüglich bereits eingetretener Umstände oder Zwischenschritte eines gestreckten Geschehensablaufs. Will der BGH hier die Probability/Magnitude-Formel angewendet wissen oder nicht? Eine eindeutige Antwort gibt er nicht. Die Diskussion um die Prüfung der Kursrelevanz von Zwischenschritten dürfte also weitergehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalts- und Ausgangslage
  • II. Der Beschluss des BGH und seine rechtliche Würdigung
    • 1. Bereits eingetretene Ereignisse als Zwischenschritte zu einem „Endereignis“
      • 1.1 Keine Sperrwirkung des „Endereignisses“
      • 1.2 Kursspezifität eines Zwischenschrittes
      • 1.3 Kursrelevanz der Zwischenschritte
        • 1.3.1 Definition
        • 1.3.2 Maßgeblichkeit einer objektiv-nachträglichen Ex-ante-Prognose
        • 1.3.3 Zur Berücksichtigung des Grades der Wahrscheinlichkeit des Endereignisses
    • 2. Zukünftiges (End-)Ereignis
      • 2.1 Kursspezifität eines zukünftigen Ereignisses
      • 2.2 Kursrelevanz eines zukünftigen Ereignisses
    • 3. Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG und Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
  • III. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Cantab.), Rechtsanwältin und Counsel, Hengeler Mueller, Düsseldorf

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