ZBB 2013, 227
Das Trennbankengesetz: Prävention durch Bankentestamente und Risikoabschirmung
Der Bundestag hat am 17. 5. 2013 das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen beschlossen, welches (am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft tritt.1 Das Gesetz (auch häufig als „Trennbankengesetz“ bezeichnet) befasst sich zu einem Teil mit der Einführung eines Trennbankenprinzips, welches sich weitgehend an die Vorschläge der Expertengruppe für Strukturreformen im EU-Bankensektor unter Leitung von Erkki Liikanen2 vom 2. 10. 20123 (kurz: Liikanen-Report) anlehnt. Diese Regelungen werden im zweiten Abschnitt dieses Beitrags untersucht. In einem weiteren Schwerpunkt befasst sich das Gesetz mit der Errichtung von Sanierungsplänen und Abwicklungsplänen, auf die im ersten Abschnitt des Beitrags im Einzelnen eingegangen werden soll.
Inhaltsübersicht
- I. Das „Bankentestament“ – Sanierungs- und Abwicklungsplanung für Banken
- 1. Einführung
- 2. Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 17. 5. 2013
- 3. Sanierungspläne (Recovery Planning)
- 3.1 Aufbau
- 3.2 Berücksichtigung von Unterstützungsmaßnahmen des FMStFG
- 3.3 Welche Arten von simulierten Krisenszenarien gibt es?
- 3.4 Beispiel für ein systemweites Krisenszenario, dessen Auswirkungen und Handlungsoptionen
- 3.5 Beispiel für bankenbezogene Krisen, deren Auswirkungen und Handlungsoptionen
- 3.6 Umsetzbarkeit der Handlungsoptionen
- 3.7 Nachhaltigkeit – Abgrenzung zu IDW S 6
- 3.8 Verfahren der Sanierungsplanung im Übrigen
- 4. Abwicklungspläne (Resolution Planning)
- 4.1 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
- 4.2 Umsetzbarkeit – ein praktisches Beispiel
- 4.3 Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
- 4.4 Erstellung des Abwicklungsplans
- 4.5 Das Dilemma: Woher bekommt die Aufsicht die notwendigen Erkenntnisse zur Erstellung des Plans?
- 4.6 Erstellung des Plans und Mitwirkungspflichten der Bank
- 4.7 Gruppenabwicklungspläne, insbesondere bei international agierenden Bankengruppen
- 4.8 Verfahren im Übrigen
- II. Die „Trennbankenregelung“: Abtrennung spekulativer Geschäfte vom Kunden-Bankgeschäft
- 1. Einleitung
- 2. Abtrennung spekulativer Geschäfte
- 2.1 Zugrunde liegende Gesetzestechnik
- 2.2 Betroffene Institute: Die Schwellenwertregelung
- 2.3 Abzutrennende Geschäfte
- 2.4 Ausgenommene Geschäfte
- 2.5 Abzutrennende Geschäfte im Einzelfall
- 3. Anforderungen an das eigenständige Finanzhandelsinstitut
- 3.1 Keine Gruppenausnahme
- 3.2 Eigenständige Refinanzierung
- 3.3 Informations- und Überwachungspflichten
- 3.4 Anzeigepflichten und Anordnungen
- 4. Umsetzung in der Praxis
- 4.1 Einzelübertragung
- 4.2 Umwandlungsrechtliche Übertragung
- 4.3 Alternativmöglichkeit
- III. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.
- **
- **)Rechtsanwalt und Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.
- 1
- 1)Vgl. BT-Drucks. 17/12601.
- 2
- 2)Erkki Liikanen ist seit Juli 2004 Präsident der finnischen Zentralbank und somit Mitglied im Rat der Europäischen Zentralbank. Die Expertengruppe wurde bereits im November des Jahres 2011 von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier eingesetzt.
- 3
- 3)Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/high-level_expert_group/report_en.pdf.
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