ZBB 2012, 266

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2012 AufsätzePeter O. Mülbert* / Alexander Sajnovits**

Das künftige Regime für Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Zum 1. November 2012 wird das bisherige Verbots- und Melderegime für Leerverkäufe und Credit Default Swaps abgelöst durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und vier weitere Verordnungen, die die Europäische Kommission im Wege delegierter Rechtssetzung erlassen hat. Nach Einschätzung des Gesetzgebers des EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetzes (BT-Drucks. 17/9665) entspricht dieses umfangreiche Regelungsgefüge weitgehend den bisherigen §§ 30h – 30j WpHG. Tatsächlich ist das neue Regime in zahlreichen Einzelfragen teils deutlich restriktiver und auch in konzeptioneller Hinsicht weicht es in einigen Punkten vom bisherigen Rechtszustand ab, etwa mit der vorrangigen Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums (ultimate beneficial ownership) für das Vorliegen eines (un)gedeckten Leerverkaufs sowie einem Melderegime mit zusätzlichen Meldepflichten für Fonds-/Vermögensverwalter und Obergesellschaften von Unternehmensgruppen. Der Beitrag unternimmt es, das neue Regelungsregime mit seinem umfangreichen, detaillierten, komplexen und nicht immer leicht zugänglichen Normenbestand transparent zu erschließen.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Anwendungsbereich
  • III. Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln
    • 1. Leerverkauf
      • 1.1 Keine Rechtsinhaberschaft des Verkäufers
      • 1.2 Wertpapierleihe im Besonderen
      • 1.3 Ausnahmen vom Leerverkaufsbegriff
      • 1.4 Kein Konzernprivileg
    • ZBB 2012, 267
    • 2. Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien
      • 2.1 Leihe oder rechtlich gleichwertiges Geschäft
      • 2.2 Leihvereinbarung oder unbedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung
      • 2.3 Lokalisierung durch Drittzusage
        • 2.3.1 Lokalisierung
        • 2.3.2 Dritter
    • 3. Ungedeckte Leerverkäufe in öffentliche Schuldtitel
      • 3.1 Verbotstatbestand
      • 3.2 Aussetzung des Verbots durch die national zuständige Behörde
  • IV. Verbot ungedeckter Credit Default Swaps in öffentlichen Schuldtiteln
    • 1. Ungedeckte Position in einem Credit Default Swap
    • 2. Korrelation
    • 3. Verhältnismäßigkeit
    • 4. Berechnung
    • 5. Darlegungspflichten
    • 6. Aussetzung durch die national zuständige Behörde
  • V. Transparenzpflichten bei signifikanten Netto-Leerverkaufspositionen
    • 1. Netto-Leerverkaufsposition: Überblick
    • 2. Einzubeziehende Long- und Short-Positionen
      • 2.1 Long-Positionen
      • 2.2 Short-Positionen
    • 3. Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition
    • 4. Zeitpunkt
    • 5. Sonderregeln: Fonds-/Vermögensverwalter, gemischte Unternehmen, Gruppen
      • 5.1 Managementeinheiten
      • 5.2 Gemischte Unternehmen
      • 5.3 Obergesellschaft einer Gruppe
    • 6. Melde- und Offenlegungsregime
      • 6.1 Meldepflichtiger
        • 6.1.1 Managementeinheit
        • 6.1.2 Gruppen
      • 6.2 Zuständige Behörde
      • 6.3 Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien
      • 6.4 Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien
      • 6.5 Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln
      • 6.6 Zeitpunkt
  • VI. Transparenzregime für Credit Default Swaps
  • VII. Ausnahmetatbestände
  • VIII. Rechtsfolgen
    • 1. Sanktionen
    • 2. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
  • IX. Zwangseindeckungsverfahren
  • X. Eingriffsbefugnisse von BaFin und ESMA
    • 1. Eingriffsbefugnisse der zuständigen (nationalen) Behörden
    • 2. Eingriffsbefugnis der jeweils zuständigen Behörden nach Art. 23 VO
    • 3. Befugnisse der ESMA
  • XI. Schlussbemerkungen
*
*)
Dr. iur., Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Johannes Gutenberg Universität Mainz, Fellow des Gutenberg Forschungskollegs und Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar,- Giro- und Kreditwesens.
**
**)
Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Johannes Gutenberg Universität Mainz.

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