ZBB 2009, 277
Anlageverwaltung als neuer KWG-Erlaubnistatbestand
Seit Ende März 2009 enthält das Kreditwesengesetz („KWG“) in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 den Tatbestand der Anlageverwaltung. Mit dem Tatbestand will der Gesetzgeber Anlagemodelle einer Erlaubnispflicht unterwerfen, bei denen Gelder von natürlichen Personen in Aktien, Schuldverschreibungen oder andere Finanzinstrumente gemeinschaftlich investiert sind. Mit einer Erlaubnispflicht einher geht die Anwendbarkeit bestimmter Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“), nämlich der Wohlverhaltens- und Organisationspflichten sowie der Meldepflichten von Geschäften. Der Beitrag stellt den neuen Tatbestand vor und arbeitet erste Konturen für dessen Anwendung heraus.
Inhaltsübersicht
- I. Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Anlageverwaltung
- II. Tatbestand der Anlageverwaltung im Einzelnen
- 1. Tätigkeitskomponente der Anlageverwaltung
- 1.1 Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten
- 1.2 Mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente
- 1.3 Handeln für Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind
- 1.3.1 Gemeinschaft von Anlegern
- 1.3.2 Handeln für die Gemeinschaft: Durchschau, Unmittelbarkeit und Zurechnung
- 2. Schwerpunkt- und Zweckkomponente
- III. Konkurrenzen, Ausnahmen und Übergangsregelungen
- IV. Zusammenfassung
- *
- *)Rechtsanwalt und Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin.
- **
- **)Dr. jur., LL.M. (PennState-Dickinson), Attorney-at-Law (New York), Rechtsanwalt bei P+P Pöllath + Partners, Berlin.
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