ZBB 2007, 262
Das Durchschauprinzip im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 SolvV beim Erwerb von Investmentanteilen
Die Pflicht der Banken, ihre Forderungen mit Eigenmitteln zu unterlegen, ist seit der Umsetzung von „Basel II“ in Deutschland in der Solvabilitätsverordnung geregelt. Neuartig ist an der Solvabilitätsverordnung u. a., dass in ihr zum ersten Mal das sogenannte Durchschauprinzip eine ausdrückliche Regelung erfahren hat. Das Durchschauprinzip erlangt für Banken insbesondere beim Erwerb von Investmentanteilen Bedeutung, da sich dann – wie auch schon zuvor – die Frage stellt, ob das zu ermittelnde Risikogewicht des Investmentanteils oder der einzelnen im Investmentvermögen enthaltenen Vermögensgegenstände ausschlaggebend ist. Letztere Ermittlungsmethode bringt für die Banken unter Umständen erhebliche Vorteile bei der Eigenmittelunterlegung. Die ausdrückliche Normierung des Durchschauprinzips in § 36 SolvV ist zwar begrüßenswert, jedoch enthält die getroffene Regelung einige gravierende Schwachstellen, die in dem vorliegenden Beitrag erörtert werden sollen.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Gesetzlicher Hintergrund – Die Solvabilitäts-verordnung
- III. Risikogewichtung der Forderungsklasse „Investmentanteile“
- 1. KSA-Position und Forderungsklasse „Investmentanteile“
- 2. Risikogewichtung
- 2.1 Das Durchschauprinzip
- 2.2 Anwendungsbereich des Durchschauprinzips
- IV. Die OGAW-Richtlinie
- 1. Historie und Anwendungsbereich
- 2. Organisationsform der OGAW
- 3. Zulassung der OGAW
- V. Die einzelnen Anwendungsfälle des § 36 Abs. 2 Nr. 1 SolvV
- 1. § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SolvV
- 1.1 Die Kapitalanlagegesellschaft
- 1.2 Die Investmentaktiengesellschaft
- 1.3 Grund für die Nichtberücksichtigung der Investment-AG
- 2. § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SolvV
- 2.1 Begrenzung hinsichtlich der Organisationsform des OGA
- 2.2 Begrenzung hinsichtlich der Richtlinienkonformität des OGA
- 3. § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d SolvV
- VI. Ergebnis und europarechtliche Implikationen
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