ZBB 2005, 282
Sind Grundbesitzreserven bankaufsichtsrechtlich als Kernkapital qualifizierbar?
Kernkapital ist das ranghöchste Gut im bankaufsichtsrechtlichen Eigenmittelkonzept. Derzeit regelt das Kreditwesengesetz, dass bestimmte als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus unversteuerten Erträgen gebildet worden sind, zu 45 % als Kernkapital angerechnet werden dürfen. Hingegen gelten Sonderposten mit Rücklageanteil nicht als Kernkapital. Im Hinblick auf die unterschiedliche Anrechenbarkeit dieser Posten greift der Beitrag auf, wie durch Ausgliederung des Immobilienbesitzes bankaufsichtsrechtlich anerkennungsfähiges Kernkapital geschaffen werden kann. Weiterhin ist Gegenstand, ob die handelsrechtliche Konsolidierung für Einzelinstitute sowie für Instituts- und Finanzholding-Gruppen auf die bankaufsichtsrechtliche Ermittlung des Kernkapitals aus konzerninternen Zwischengewinnen anwendbar ist.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Rücklagenbildung am Beispiel der Ausgliederung des Immobilienbesitzes auf eine Personengesellschaft
- 1. Gesamtrechtsnachfolge nach Umwandlungsgesetz (UmwG)
- 2. Einbringung nach Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- 3. Bankaufsichtsrechtliche Qualifizierung der Immobiliengesellschaft
- 4. Zwischenergebnis
- III. Behandlung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und der Gewinnrücklage mit Steuerlatenz auf Einzelinstitutsebene
- 1. Abgrenzung zum Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 10 Abs. 3 Satz 1 KWG)
- 2. Gewinnrücklage mit Steuerlatenz (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KWG)
- 3. Bankaufsichtsrechtliche Betrachtung konzerninterner Zwischengewinne
- 4. Zwischenergebnis
- IV. Behandlung der Gewinnrücklage mit Steuerlatenz auf Ebene der Instituts- und Finanzholding-Gruppe
- 1. Zusammenfassungsverfahren für Gruppen (§ 10a Abs. 6 KWG)
- 2. Bankaufsichtsrechtliche Betrachtung konzerninterner Zwischengewinne
- 3. Zwischenergebnis
- V. Fazit
- *
- *)Dipl.-Wirtschaftsjur. (FH), zurzeit University of Limerick, Irland
- **
- **)Dipl.-Kffr., HASPA Finanzholding, Hamburg
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