ZBB 2005, 265
Mistrade-Klauseln in der AGB-Inhaltskontrolle
Im außerbörslichen Wertpapierhandel kommt es zum großen Ärger der Anleger immer wieder vor, dass professionelle Handelspartner (Emittenten) Wertpapiergeschäfte mit der Begründung stornieren, das Geschäft sei irrtumsbedingt zu einem nicht marktgerechten Preis zustande gekommen (Mistrades). Dabei berufen sich die Emittenten regelmäßig auf ein in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufhebungsrecht, die so genannte Mistrade-Klausel. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel für grundsätzlich wirksam erklärt. Dieser Entscheidung lag aber ausschließlich eine Prüfung am Maßstab des § 138 BGB zugrunde. Eine AGB-Inhaltskontrolle hat der Bundesgerichtshof hingegen aus formalen Gründen nicht vorgenommen. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob die handelsüblichen Mistrade-Klauseln auch diesen Anforderungen gerecht werden.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung und Problemstellung
- II. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
- 1. Beschränkter Prüfungsumfang
- 2. Festpreisgeschäft?
- 3. Schadensersatzanspruch des Kunden
- III. Die Mistrade-Klausel am Maßstab des AGB-Rechts
- 1. Anwendbarkeit der AGB-Regeln
- 2. Einbeziehung von Drittinteressen in die Inhaltskontrolle
- 3. Unangemessene Benachteiligung
- 3.1 Voraussetzungen
- 3.2 Abweichung von der gesetzlichen Regelung
- 3.3 Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken
- 3.4 Unvereinbarkeit mit dem gesetzlichen Grundgedanken
- 3.4.1 Aufhebungsrecht
- 3.4.2 Verzicht auf eine Schadensersatzregelung analog § 122 BGB
- 3.4.3 Beiderseitige Begünstigung durch die Mistrade-Klausel?
- IV. Abweichendes Ergebnis aufgrund von Mistrade-Klauseln zwischen Bank und Kunden?
- V. Lösungsrecht des Emittenten trotz Unwirksamkeit der Mistrade-Klausel
- VI. Ergebnis
- *
- *)Dr. jur., Privatdozent an der Universität Bochum
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