ZBB 2004, 296
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 20a WpHG
Gegen das in § 20a WpHG aus dem § 88 BörsG a. F. übernommene Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation sind mehrfach verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Die Vorwürfe betreffen im Wesentlichen die weite Formulierung einiger Tatbestandsmerkmale sowie die Möglichkeit, Tatbestandsmerkmale und stets bzw. nie verbotene Verhaltensweisen mittels Rechtsverordnung zu spezifizieren. Der Beitrag untersucht die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift. Es wird gezeigt, dass die dagegen vorgebrachten Einwände im Ergebnis nicht durchgreifen, jedoch Friktionen aus anderer Richtung drohen.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Verfassungsmäßigkeit von § 20a Abs. 1 WpHG
- 1. Vorbehalt des Gesetzes
- 2. Bestimmtheitsgebot
- 2.1 Auslegungsbedürftige Begriffe
- 2.2 Bestimmbarkeit durch Auslegung
- 2.3 Möglichkeit bestimmterer Gesetzesfassung
- 2.4 Normadressat
- 3. Ergebnis zu § 20a Abs. 1 WpHG
- III. Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung (§ 20a Abs. 2 WpHG)
- 1. Anforderungen an die Verordnungsermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG)
- 1.1 Bestimmtheitsgebot
- 1.2 Wesentlichkeitstheorie
- 1.3 Zwischenergebnis zu § 20a Abs. 2 WpHG
- 2. Verordnungserlass durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 2.1 Zulässigkeit der Subdelegation
- 2.2 Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu Verordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- 2.3 Einvernehmenserfordernis
- IV. Zusammenfassung
- *
- *)L.L.M. oec., Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena
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