ZBB 1999, 219

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 1999 AufsätzeVolker Lang*

„Börsentermingeschäftsfähigkeit“ von privaten Anlegern auch ohne Unterzeichnung des Informationsmerkblatts?

Die Rechtsprechung zur Haftung bei der Anlageberatung wird im wesentlichen von zwei Bereichen dominiert. Neben der Konkretisierung der durch die berühmte Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze einer anleger- und anlagegerechten Beratung liegt der Schwerpunkt auf dem Problem der Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit nach § 53 Abs. 2 BörsG durch schriftliche Information. Es häufen sich dabei die Fälle, in denen sich Bankkunden mangels Unterzeichnung des Informationsmerkblatts auf den Termineinwand berufen, obwohl sie über erhebliche Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Geschäftssegment verfügen. Der Beitrag untersucht den Schutzzweck der börsenrechtlichen Aufklärungspflichten und ermittelt Fallgruppen zur Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben gegenüber dem Termineinwand.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Berufsmäßiges oder gewerbsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften
    • 1. Berufsmäßigkeit
      • 1.1 Börsenrechtliche Definition
      • 1.2 Tätigkeit als Organ oder Angestellter
    • 2. Gewerbsmäßigkeit
      • 2.1 Abgrenzung zur Berufsmäßigkeit
      • 2.2 Nutzung der Infrastruktur des Arbeitgebers
  • III. § 242 BGB im Bereich der Börsentermingeschäftsfähigkeit
    • 1. Grundlagen der börsenrechtlichen Aufklärungspflichten nach § 53 Abs. 2 BörsG
      • 1.1 § 53 Abs. 2 BörsG als Formvorschrift
      • 1.2 Schutzzweck des § 53 Abs. 2 BörsG
      • 1.3 Anwendbarkeit der Grundsätze zur treuwidrig ausgenutzten Formnichtigkeit
    • 2. Fallgruppen
      • 2.1 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden
        • 2.1.1 Grundsätze der Rechtsprechung
        • 2.1.2 Bedeutung der „Zwei-Stufen-Theorie“
        • 2.1.3 Kriterien für eine Anwendbarkeit des § 242 BGB
      • 2.2 Täuschung
      • 2.3 Widersprüchliches Verhalten
    • 3. Einschränkungen
  • IV. Darlegungs- und Beweislast
  • V. Zusammenfassung
*
*)
Syndikus der Sparkasse Bonn

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