ZBB 2021, 149
Eingriffsbefugnisse nach der Leerverkaufs-VO bei Bedrohungen der Finanzstabilität und des Marktvertrauens
Das Wirecard-Leerverkaufsverbot nach dem Wirecard-Untersuchungsausschuss
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Rechtstatsächlicher Hintergrund
- III. Ausnahmesituationen i. S. d. Art. 20 Abs. 1 Leerverkaufs-VO und deren Konkretisierung durch Art. 24 Abs. 1 DelVO Nr. 918/2012
- 1. Einführung
- 2. Das funktionale Stufenverhältnis einer Bedrohung des Marktvertrauens und einer Bedrohung der Finanzstabilität in Art. 20 Abs. 1 lit. a Leerverkaufs-VO
- 2.1 Funktionaler Zusammenhang zwischen Marktvertrauensverlusten und Bedrohungen der Finanzstabilität
- 2.2 Entstehungsgeschichte
- 2.3 Verständnis von ESMA und Europäischer Kommission bei Erlass der DelVO Nr. 918/2012
- 3. Konkretisierungswirkungen des Art. 24 DelVO Nr. 918/2012 für Art. 20 Abs. 1 lit. a Leerverkaufs-VO
- 3.1 Konturierung von Bedrohungen der Finanzstabilität durch Art. 24 Abs. 1 DelVO Nr. 918/2012
- 3.2 Keine abschließende Fallgruppenbildung durch Art. 24 Abs. 1 DelVO Nr. 918/212
- 4. Bedrohungen des Marktvertrauens i. S. d. Art. 20 Abs. 1 Leerverkaufs-VO
- 4.1 Marktvertrauen
- 4.2 Ernsthafte Bedrohung
- 4.3 Behördlicher Beurteilungsspielraum
- IV. Das Wirecard-Leerverkaufsverbot im Lichte des Art. 20 Abs. 1 Leerverkaufs-VO und des ihn konkretisierenden Art. 24 Abs. 1 DelVO Nr. 918/2012
- 1. Kein Fall des Art. 24 Abs. 1 DelVO Nr. 918/2012ZBB 2021, 150
- 1.1 Verkaufsdruck, Volatilität und Abwärtsspirale
- 1.2 Finanzinstrumente, die sich auf wichtige Finanzinstitute beziehen
- 2. Keine Grundlage in Art. 20 Abs. 1 lit. a Var. 2 Leerverkaufs-VO (Bedrohung für das Marktvertrauen)
- 2.1 Vertrauensverlust?
- 2.2 Marktweiter Ansteckungseffekt mit Folgewirkungen für die Finanzstabilität?
- 2.2.1 Fehlen einer methodisch gesicherten Prognose
- 2.2.2 Kein marktweiter Ansteckungseffekt
- 3. Unverhältnismäßigkeit des Verbots
- V. Thesenförmige Zusammenfassung
- *
- *)Prof. Dr. iur., Inhaber des Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht an der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz und Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des Spar,- Giro- und Kreditwesens.
- **
- **)Dr. iur., M.Sc. (Oxford), Akademischer Rat a. Z. und Habilitand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht der Johannes Gutenberg-Universität, Mainz.
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