ZBB 2016, 196

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2016 AufsätzeAgnes Freise* / Jörg Bonke**

Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase kündigen Bausparkassen derzeit Bausparverträge, die seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind. Die Bausparkassen stützen ihre Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen 10 Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Während das OLG Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 30. 3. 2016 und 4. 5. 2016 ein Kündigungsrecht der Bausparkassen abgelehnt hat, erkennt die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung – zuletzt das OLG Hamm mit Urteilen vom 22. 6. 2016 – die Wirksamkeit der Kündigung von seit 10 Jahren zahlungsreifen Bausparverträgen an. Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bausparens auf, beschreibt die Folgen der Niedrigzinsphase für das Bauspargeschäft und untersucht das Kündigungsrecht von Bausparkassen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter besonderer Berücksichtigung der bausparrechtlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung.

Inhaltsübersicht

  • I. Rechtliche Rahmenbedingungen des Bausparens
    • 1. Vertragszweck des Bausparvertrags
    • 2. Kollektivgedanke des Bausparens
    • 3. Möglichst kurze Wartezeiten
    • 4. Angemessenes Verhältnis zwischen Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse
  • II. Folgen der Niedrigzinsphase für das Bauspargeschäft
    • 1. Verändertes Verhalten der Bausparer
    • 2. Auswirkungen auf das kollektive Bausparsystem
    • 3. Maßnahmen der Bausparkassen
      • 3.1 Kosteneinsparungen und Einführung neuer Tarife
      • 3.2 Einzahlungsbeschränkungen
      • 3.3 Kündigung von voll besparten Bausparverträgen
  • III. Kündigung von Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife
    • 1. Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
      • 1.1 Grammatikalische und systematische Auslegung
      • 1.2 Historische Auslegung
      • 1.3 Teleologische Auslegung
      • 1.4 Kein Raum für eine teleologische Reduktion
        • 1.4.1 Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke
        • 1.4.2 Berücksichtigung des Kollektivgedankens des Bausparens
    • 2. Zuteilungsreife als Zeitpunkt des vollständigen Empfangs
      • 2.1 Vereinbarung des vollständigen Empfangs mit Zuteilungsreife
      • 2.2 Interessen der Vertragsparteien und des Kollektivs
  • IV. Zusammenfassung
*
*)
Rechtsanwältin und Justiziarin bei der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autorin wieder.
**
**)
Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Harnischmacher Löer Wensing Partnerschaftsgesellschaft mbB, Münster.

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