ZBB 2008, 148
Modernisierung des Outsourcing-Regimes
Im Zuge der Verabschiedung des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG), das die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) in deutsches Recht transformiert, ist die Auslagerungsregelung des § 25a Abs. 2 KWG neu gefasst worden. Im Einklang mit dieser Gesetzesänderung hat sich auch die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert. Während diese bislang im so genannten Auslagerungsrundschreiben ihren Ausdruck gefunden hatte, ist sie nun in die am 30. 10. 2007 veröffentlichte Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) integriert worden. Die MaRisk enthält in ihrer aktuellen Version im Modul AT 9 ein spezielles Outsourcing-Modul (abgedruckt in: ZBB 2008, 215, 216 – in diesem Heft), das die alten Regeln des Auslagerungsrundschreibens ablöst und modernisiert; für die Bankpraxis ist dies von erheblicher Bedeutung, da die Auslagerung ein zentraler Baustein für die Schaffung effizienter Strukturen im Bankwesen ist. Die Definition des Begriffs der Auslagerung hat im Rahmen der Modernisierung eine zentrale Bedeutung und wird daher im Folgenden eingehend untersucht.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Rechtslage vor Inkrafttreten des FRUG zum 1. 11. 2007
- 1. § 25a Abs. 2 KWG a. F.
- 2. Das Auslagerungsrundschreiben (Rundschreiben 11/2001)
- 2.1 Vorbemerkung und Anwendungsbereich
- 2.2 Definitionen
- 2.2.1 Auslagerungsunternehmen
- 2.2.2 Merkmal der Wesentlichkeit
- 2.2.3 Dauerhaftigkeit der Übertragung
- 2.3 Zulässigkeit der Auslagerung
- 2.4 Sonderfälle, Erleichterungen
- III. Rechtslage nach Inkrafttreten des FRUG zum 1. 11. 2007
- 1. § 25a Abs. 2 KWG n. F.
- 1.1 Sonstige institutstypische Dienstleistungen
- 1.2 Proportionalitätsklausel
- 1.3 Wegfall der Absichts- und Vollzugsanzeige
- 2. Neufassung der MaRisk
- 2.1 Der Auslagerungsbegriff
- 2.1.1 Erweiterung um „sonstige institutstypische Dienstleistungen“
- 2.1.2 Abgrenzung zum „sonstigen Fremdbezug von Leistungen“
- 2.1.2.1 Merkmal der Dauerhaftigkeit
- 2.1.2.2 „Textziffer 47-Fälle“
- 2.2 Der Wesentlichkeitsbegriff
- 2.2.1 Aufgabe des Wesentlichkeitsbegriffs als Bestandteil der Outsourcing-Definition
- 2.2.2 Bestimmung der Wesentlichkeit durch Risikoanalyse
- 2.3 Zulässigkeit der Auslagerung
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. jur., Rechtsanwältin in Frankfurt/M.
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