ZBB 2005, 183
OTC-Wertpapierdarlehensgeschäfte zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank
Diskussion aktueller Fallgestaltungen bei der Verwahrung von Wertpapiersicherheiten nach dem Investmentgesetz
Kapitalanlagegesellschaften wird nach dem Investmentgesetz der Abschluss von OTC-Wertpapierdarlehen gestattet. Eine besondere Problematik ergibt sich dabei, wenn die Kapitalanlagegesellschaft OTC-Wertpapierdarlehen für Rechnung ihrer Sondervermögen nicht mit einer Drittbank, sondern mit ihrer Depotbank abschließt und die Sicherheitenbestellung im Wege der Verpfändung von girosammelverwahrten Wertpapieren zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, auf welche Weise die von der Depotbank zu liefernden Wertpapiersicherheiten zu verwahren sind, damit eine ordnungsgemäße Sicherheitenbestellung i. S. v. § 54 Abs. 2 InvG gewährleistet sein kann. Diese Frage gewinnt in der letzen Zeit zunehmend an Bedeutung. Grund dafür ist das Bestreben der Marktanbieter nach einem so genannten Pooling der zu verleihenden Wertpapiere mehrerer Fonds auf der Ebene der Depotbank bzw. eines externen Service-Providers. Die Prüfung einer ordnungsgemäßen Sicherheitenbestellung unter den zuvor genannten Voraussetzungen steht auch im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrags.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Verwahrung durch die Depotbank
- III. Verwahrung durch ein anderes Kreditinstitut
- 1. Einschaltung einer Wertpapiersammelbank
- 2. Einschaltung einer Drittbank
- IV. Exkurs: Sicherheitenbestellung durch Vollrechtsübertragung (so genannter full transfer)
- V. Zusammenfassung der Ergebnisse
- *
- *)LL.M. (Köln), Dikigoros (griechischer Rechtsanwalt) in Frankfurt/M.
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