ZBB 1999, 134
Das neue Werberecht der Wertpapierfirmen: § 36b WpHG
In einer viel beachteten Entscheidung hatte der Europäische Gerichtshof im Jahre 1995 über die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitender unerwünschter Telefonwerbung für Finanzdienstleistungen zu entscheiden; jüngst hat der Bundesgerichtshof eine Klausel zur Telefonwerbung beanstandet. Der zum 1. Januar 1998 neu eingeführte § 36b WpHG schafft eine spezialgesetzliche Grundlage, um dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Möglichkeit zu geben, gegen Mißstände bei der Werbung von Wertpapierfirmen einzuschreiten. Wegen zahlreicher Verbraucherbeschwerden möchte das Aufsichtsamt alsbald eine erste Allgemeinverfügung erlassen. Der Verfasser zeigt den europarechtlichen Hintergrund der Vorschrift auf und entwickelt Fallgruppen rechtswidriger Werbung von Wertpapierfirmen zum § 36b WpHG.
Inhaltsübersicht
- I. Grundlagen
- 1. Regelungsgegenstand des § 36b WpHG
- 2. Gesetzesgeschichte
- 2.1 Europäischer Hintergrund
- 2.1.1 Dienstleistungsfreiheit
- 2.1.2 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie
- 2.2 Deutscher Hintergrund
- 3. Normzweck des § 36b WpHG
- 4. Rechtstatsächliche Erfahrungen: Der Zentrale Wettbewerbsausschuß
- 4.1 Werbung der Kreditinstitute
- 4.2 Werbung der Wertpapierfirmen
- 5. Verhältnis zu anderen Vorschriften
- 5.1 Wettbewerbsrechtliche Vorschriften
- 5.2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
- II. Mißstände bei der Werbung
- 1. Begriff der Werbung
- 2. Begriff des Mißstands
- III. Einzelne Fallgruppen
- 1. Belästigung durch Anreißen
- 1.1 Unerwünschte Telefonwerbung („cold calling“)
- 1.2 Persönliches Aufsuchen beim Anleger
- 1.3 Unerwünschte Telefax- und E-mail-Werbung
- 2. Irreführung
- 3. Angsttatbestände
- 4. Werbung mit Selbstverständlichkeiten
- IV. Rechtsfolgen
- 1. Die Zuständigkeit des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel und Eingriffsermessen
- 2. Die einzelnen Maßnahmen
- 2.1 Einzelverfügungen
- 2.2 Allgemeine Maßnahmen und Anhörung
- 2.3 Vorbeugende Maßnahmen
- V. Zusammenfassung
- *
- *)Dr. jur., Universitätsprofessor in Augsburg
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