ZBB 2024, 85
Der Regierungsentwurf zum KapMuG und die Hypertrophie des Sonderverfahrensrechts
Am 13. 3. 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vorgelegt. Damit soll das KapMuG in einer überarbeiteten Fassung dauerhaft im deutschen Zivilverfahrensrecht etabliert werden. Der Autor stellt den Regierungsentwurf in den größeren Kontext der Entwicklung des kollektiven Rechtsschutzes und bedauert, dass der deutsche Gesetzgeber sich damit weiterhin in der Pfadabhängigkeit der Entwicklung zahlreicher Sonderverfahrensrechte (KapMuG, VDuG, UKlaG, UWG, GWB) befindet, die jeweils unterschiedliche Regelungen zum kollektiven Rechtsschutz enthalten. Innerhalb dieser Pfadabhängigkeit enthält der Gesetzentwurf einzelne Veränderungen und punktuelle Verbesserungen, die im Beitrag erörtert und kommentiert werden.
Inhaltsübersicht
- I. Bestandsaufnahme
- II. Woran scheitert eine allgemeine Lösung für Kollektivverfahren?
- 1. Zur Notwendigkeit einer Gruppenklage
- 2. Kein signifikanter Missbrauch feststellbar
- 3. Kollektivklagen sind für den Kapitalmarkt nicht schädlich
- III. Konstruktionsprobleme des KapMuG
- 1. Beschränkter Anwendungsbereich
- 2. Zwang zur Klageerhebung
- 3. Probleme bei der Aussetzung der Einzelverfahren
- 4. Bloße Feststellung statt Leistungsurteil
- IV. Der aktuelle Regierungsentwurf zur Reform des KapMuG
- 1. Anwendungsbereich des KapMuG
- 2. Zwang zur Klageerhebung
- 3. Neuregelung der Aussetzung
- 4. Verfahrensziel
- 4.1 Wenig Anreize zu einem Vergleich
- 4.2 Bestimmung der Feststellungsziele
- 5. Verfahrensbeschleunigung
- V. Fazit und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., LL.M. (Michigan), Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung sowie internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Leuphana Universität Lüneburg
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