ZBB 2024, 141
Verschärfte Transparenz-Anforderungen an OGAW-Kostenklauseln
Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 5. 10. 2023 – III ZR 216/22, ZBB 2024, 147 (in diesem Heft)
Mit dem Urteil des dritten Zivilsenats vom 5. 10. 20231 hat der BGH seine Rechtsprechung zu den konkreten Anforderungen an das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegte Transparenzgebot für AGB-Bestimmungen um ein Beispiel aus dem Bereich der Kapitalanlageprodukte – in diesem Fall einem Investmentfonds – erweitert. Das Urteil, das im Markt nicht unübliche Kostenklauseln betraf und als überraschend streng bezeichnet werden kann,2 gibt auch Anlass, sich mit den Folgen der Wahl anderer europäischer Fondsdomizile für die Transparenz- und Inhaltskontrolle zu befassen. Auch zu dieser Frage gibt es erörterungswürdige Judikate aus der jüngeren Vergangenheit.
Inhaltsübersicht
- I. Das Urteil vom 5. 10. 2023
- 1. Unklarheit der Berechnungsgrundlage mangels Angabe des Entnahmeintervalls
- 2. Keine Angabe der Berechnungsgrundlage für Sonn- und Feiertage
- 3. Keine klare Bestimmbarkeit von Feiertagen
- 4. Terminologische Differenzierung zwischen Inventarwert und Nettoinventarwert
- 5. Zwischenfazit
ZBB 2024, 142
- II. Relevanz für OGAW aus Irland und Luxemburg
- 1. Regelmäßig keine Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB für außerhalb Deutschlands errichtete OGAW
- 2. Entgegenstehenden Beurteilung in der Rechtsprechung
- 3. Art. 6 Abs. 4 Buchst. d) Rom I-VO als Schlüsselvorschrift
- 3.1 Bereichsausnahmen vom Verbraucherstatut
- 3.2 Rückausnahme für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
- III. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
- **
- **)Dr. iur., Rechtsanwalt, Frankfurt/M.
- 1
- 1)BGH, Urt. v. 5. 10. 2023 – III ZR 216/22, ZBB 2024, 147 (in diesem Heft) = NJW 2023, 3794.
- 2
- 2)Ähnlich Kittner, BKR 2024, 116, 120; Loff, GWR 2024, 40.
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