ZBB 2017, 72

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2017 AufsätzeHans Kudlich*

Doch keine Generalamnestie im Kapitalmarktstrafrecht

Zugleich Besprechung BGH, Beschl. v. 10. 1. 2017 – 5 StR 532/16, ZBB 2017, 121 (in diesem Heft)

Kurz nach dem Inkrafttreten der Änderungen des WpHG durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30. 6. 2016 (BGBl I, 1514) ist die Frage aufgeworfen worden, ob eine unglückliche Regelung über das Inkrafttreten der Änderungen aufgrund einer fehlerhaften Harmonisierung mit dem Inkrafttreten der in Bezug genommenen Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014, ABl Nr. L 173 v. 12. 6. 2014, S. 1) nicht nur zu einer Strafbarkeitslücke für einen Tag, sondern – wegen des Günstigkeitsprinzips des § 2 Abs. 3 StGB – zu einer unbeabsichtigten Generalamnestie für alle früheren und noch nicht abgeurteilten Straftaten (und Ordnungswidrigkeiten)1 nach dem WpHG geführt hat.2 Der 5. Strafsenat hat diese verneint und keine Ahndungslücke angenommen.3

Inhaltsübersicht

  • I. Kapitalmarktstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht nach dem 1. FiMaNoG und „der fehlende Tag“
  • II. Der Normbefehl der §§ 38, 39 WpHG
    • 1. Zwei Möglichkeiten des spontanen Zugriffs
    • 2. Keine teleologische Auslegung als punitives Superargument…
    • 3. …aber Sanktionierungswille „nach dem Inhalt der MAR“ und nicht nur „als akzessorisches Anhängsel“
    • 4. Keine europarechtlichen Bedenken
    • 5. Statische Verweisungen als Inkorporation
    • 6. Strafrechtliches Gesetzlichkeitsprinzip und Erkennbarkeit des Verbots
  • III. Rückzugslinie Zeitgesetz?
  • IV. Fazit
*
*)
Prof. Dr. iur., Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg
1
1)
§ 4 Abs. 3 OWiG enthält insoweit eine parallele Vorschrift zu § 2 Abs. 3 StGB. Obwohl die praktische Bedeutung von Ordnungswidrigkeitenverfahren in Kapitalmarkt-Sachen größer sein dürfte als die von Strafverfahren, wird hier aufgrund der noch größeren Plastizität im Folgenden allein für das Strafrecht gesprochen – im Prinzip gelten die Aussagen aber für das Bußgeldrecht mutatis mutandis ebenso.
2
2)
Vgl. dazu insbesondere Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689 (sowie zuvor auch schon Rothenfußer, Börsen-Zeitung Nr. 128 v. 7. 7. 2016, S. 13 und nachfolgend Rothenfußer, AG 2017, 149); ferner etwa Bülte/Müller, NZG 2017, 205; Gaede, wistra 2017, 41; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801 (dort – im Ergebnis freilich verneinend – auch der Terminus der „Generalamnestie“ im Titel); Lorenz/Zierden, HRRS 2016, 443; Rossi, ZIP 2016, 2437 (Amnestie).
3
3)
BGH, Beschl. v. 10. 1. 2017 – 5 StR 532/16, ZBB 2017, 121 (in diesem Heft) = ZIP 2017, 173. Zum gleichen Ergebnis kommt mit einer bemerkenswert ausführlichen und gründlichen Begründung auch bereits das LG Frankfurt/M. (Beschl. v. 31. 10. 2016 – 5/12 KLs 9/16).

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