ZBB 2021, 47
Einmal mehr: zur Schutzgesetzeigenschaft der Verhaltenspflichten der §§ 63 ff. WpHG unter dem Regime von MiFID II
Die Frage, ob den §§ 63 ff WpHG, die nach der Umsetzung von MIFID II durch das 2. FiMaNoG die §§ 31 ff. WpHG a. F. ersetzt haben, jedenfalls partiell die Schutzgesetzeigenschaft nach § 823 Abs. 2 BGB zukommt, ist keinesfalls rein akademischer Natur. Der Aussage von Nobbe, der diese „dogmatische Spielwiese weitgehend der Rechtswissenschaft überlassen“ will1 kann damit nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden. Sofern die Schutzgesetzeigenschaft der §§ 63 ff. WpHG angenommen wird, wäre es dem einen oder anderen Anleger – trotz nach wie vor bestehender Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast – nämlich deutlich leichter möglich, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Darüber hinaus trägt die Diskussion zur weiteren Rechtsfortbildung bei, die gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht mit beeindruckender Geschwindigkeit fortschreitet. Was heute gilt, kann morgen schon Makulatur sein.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Inhalt des § 823 Abs. 2 BGB
- 1. Übersicht
- 2. Der Begriff des Schutzgesetzes
- 3. Der Schutzzweck der Norm
- III. Schutzgesetze im Bank- und Kapitalmarktrecht
- IV. Schutzgesetze im Wertpapierhandelsrecht-
- 1. Vorab: Rechtsnatur der Verhaltens- und Organisationspflichten
- 2. Schutzgesetzeigenschaften der Verhaltens- und Organisationspflichten
- 2.1 Grundsätzliche Erwägungen
- 2.2 Rechtsprechung des BGH bis 2013
- 2.2.1 BGH vom 19. 12. 2006
- 2.2.2 BGH vom 29. 2. 2008
- 2.2.3 BGH vom 17. 9. 2013
- 2.2.4 Kritik
- 2.3 BGH vom 3. 6. 2014 – ein Paradigmenwechsel?
- 2.4 Stellungnahme
- 2.4.1 Zum Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Normen
- 2.4.2 Zur Angemessenheit einer deliktischen Haftung
- 2.4.3 Schlussfolgerung
- 3. Schutzgesetzeigenschaft des § 70 WpHG
- 4. Schutzgesetzeigenschaft des § 82 WpHG
- V. Fazit
- *
- *)Dr. iur., wissenschaftlicher Mitarbeiter von Tunkl & Partner Rechtsanwalt Steuerberater, Bonn
- 1
- 1)Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht, 1998, S. 235, 250.
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