ZBB 2019, 26
Reichweite der Frühinterventionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 36 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. e SAG
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Reichweite der Frühinterventionsbefugnisse der Bankaufsichtsbehörden am Beispiel von § 36 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 lit. e SAG, der es BaFin und EZB gestattet, Eingriffe in die Geschäftsstrategie sowie die rechtlichen und operativen Strukturen eines Instituts vorzunehmen. Es wird gezeigt, dass der deutsche Gesetzgeber nicht in allen Bereichen die BRRD konsequent umgesetzt hat, was eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 SAG notwendig macht. Überdies sprechen die Systematik der Norm, die Erwägungsgründe und die Entstehungsgeschichte der BRRD für eine einschränkende Auslegung der Aufsichtsbefugnisse im Bereich der „Geschäftsstrategie sowie der rechtlichen und operativen Strukturen des Instituts“, die die Rechte der Aktionäre umfassend berücksichtigt und damit ausnahmsweise dem Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Aufsichtsrecht einräumt.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- II. Zuständige Behörde und anwendbares Recht
- III. Voraussetzungen der Norm
- 1. Tatbestand von § 36 SAG
- 2. Verletzung von Bestimmungen der MiFID II
- 3. Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung von § 36 Abs. 1 SAG
- 4. Konkretisierung durch EBA-Guidelines
- IV. Umfang der Eingriffsbefugnisse
- 1. Allgemeine Anforderungen an Eingriffsmaßnahmen nach § 36 Abs. 1 SAG
- 2. Eingriffe in die „Geschäftsstrategie, rechtlichen oder operativen Strukturen“
- 2.1 Rechtliche oder operative Strukturen
- 2.2 Geschäftsstrategie
- 3. Zwischenfazit
- V. Einschränkungen der Frühinterventionsbefugnisse
- 1. Systematik der Norm
- 2. Sinn und Zweck
- 3. Historische Auslegung
- 4. Zwischenfazit
- VI. Fazit
- *
- *)Assessor, Münster
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