ZBB 2017, 1

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2017 AufsätzeJulia von Buttlar* / Steffen Hammermaier**

Non semper temeritas est felix: Was bedeutet Leichtfertigkeit im Kapitalmarktrecht?

Im Zuge der Neuregelung des europäischen Sanktionsrechts ist die Debatte um die Anforderungen an die leichtfertige Unrechtsmaterie neu aufgekommen. Einige Stimmen halten die Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und (einfacher) Fahrlässigkeit oft für schwierig und zudem für inkompatibel mit den ausdifferenzierten europarechtlichen Sanktionsvorgaben. Indes zeichnet sich ab, dass die Leichtfertigkeit im Anwendungsbereich des WpHG auch nach der jüngsten Reform des Kapitalmarktrechts aufgrund europäischer Rechtsakte in den Bußgeldvorschriften des WpHG als Ahndungsvoraussetzung für zahlreiche Ordnungswidrigkeiten Bestand haben wird. Der vorliegende Beitrag geht daher der Frage nach, inwieweit sich insbesondere bei Unterlassungsdelikten Leichtfertigkeit von Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit unterscheidet und wie die zu ermittelnde Sorgfaltspflicht im Kapitalmarktrecht zu bestimmen ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Relevanz der Leichtfertigkeit im Kapitalmarktrecht
    • 1. Leichtfertigkeit als historische Ahndungsschwelle im Anwendungsbereich des WpHG
    • 2. Leichtfertigkeit im WpHG nach der Umsetzung des Kapitalmarktsanktionsrechts aufgrund europäischer Rechtsakte
    • 3. Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit im Strafrecht als Vorgabe für das Kapitalmarktordnungswidrigkeitenrecht
  • III. Auslegung der Leichtfertigkeit am Maßstab echter Unterlassungsdelikte
    • 1. Fahrlässigkeitsdelikt
    • 2. Qualifizierte objektive Sorgfaltswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab
    • 3. Qualifizierte Vorhersehbarkeit
    • 4. Wechselwirkungen
    • 5. Subjektive Vorwerfbarkeit
    • 6. Indizwirkung des Tatbestands
  • IV. Kernaussagen
*
*)
Dr. rer. pol, LL.M. (Duke), Stellvertretende Referatsleiterin, BaFin, Frankfurt/M.
**
**)
Wirtschaftsjurist LL.B., bis Oktober 2015 Mitglied des Referats für Ordnungswidrigkeitenverfahren der Wertpapieraufsicht der BaFin, Frankfurt/M.; seither Compliance-Beauftragter für die GenoTec GmbH, Neu-Isenburg
Die Verfasser möchten Maike Henning, Referentin im Referat für Ordnungswidrigkeitenverfahren der Wertpapieraufsicht der BaFin, für ihre Mitarbeit an diesem Beitrag danken.

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