ZBB 2011, 76

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 EntscheidungsrezensionII. RezensionChristian Gunßer*

Der Vorlagebeschluss des BGH zum Vorliegen einer „Insiderinformation“ in gestreckten Sachverhalten (Fall „Schrempp“)

Nach dem infolge der Marktmissbrauchslinie neu eingefügten § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG können auch Umstände, bei denen „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden“ nach §§ 13, 15 WpHG veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen sein. Ob das bedeutet, dass Anknüpfungspunkt der Ad-hoc-Publizität in zukunftsbezogenen, gestreckten Sachverhalten allein das zukünftige Ereignis als solches ist, oder ob auch ein Zwischenschritt auf dem Weg zu dem zukünftigen Ereignis als Anknüpfungspunkt für die Ad-hoc-Verpflichtung in Betracht kommt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Gleiches gilt für die Konkretisierung der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“. Im Zusammenhang mit dem Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler AG wegen der angeblich verspäteten Ad-hoc-Meldung über das Ausscheiden des früheren Vorstandsvorsitzenden Schrempp hat der BGH diese Fragen nunmehr dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachfolgender Beitrag stellt die Vorlagefragen des BGH vor, stellt deren Zusammenhang und Bedeutung dar und nimmt dazu Stellung.

Inhaltsübersicht

  • I. Vorgeschichte
  • II. Zur ersten Frage des BGH nach dem Anknüpfungspunkt der Ad-hoc-Publizität in zukunftsbezogenen, gestreckten Sachverhalten
    • 1. Das Problem
    • 2. Gesamtbetrachtung des gestreckten Sachverhalts
      • 2.1 Veröffentlichung von zukünftigen Ereignissen oder Umständen nur dann, wenn diese „hinreichend wahrscheinlich“ sind
      • 2.2 Sinn und Zweck der notwendigen „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
        • 2.2.1 Der doppelte Schutzzweck der Ad-hoc-Publizität n. F.
        • 2.2.2 Der Regelungszweck der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
  • III. Zur zweiten Frage des BGH nach der Konkretisierung der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
    • 1. Das Problem
    • 2. Erster Regelungszweck der Ad-hoc-Publizität n. F. im gestreckten Sachverhalt: Kapitalmarktinformation zur Verhinderung von Fehlverteilungen (allokatives Interesse)
    • 3. Zweiter Regelungszweck der Ad-hoc-Publizität n. F. im gestreckten Sachverhalt: Insiderrechtliche Präventivmaßnahme
    • 4. Schnittmenge – praktische Konkordanz zwischen den Regelungszwecken der Ad-hoc-Publizität im gestreckten Sachverhalt
  • IV. Zusammenfassung und Fazit
    • 1. Zur ersten Vorlagefrage (Anknüpfungspunkt der Ad-hoc-Publizität in zukunftsbezogenen, gestreckten Sachverhalten)
    • 2. Zur zweiten Vorlagefrage (Konkretisierung der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“)
*
*)
Dr. iur, Rechtsanwalt bei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart.

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