ZBB 2011, 76
Der Vorlagebeschluss des BGH zum Vorliegen einer „Insiderinformation“ in gestreckten Sachverhalten (Fall „Schrempp“)
Inhaltsübersicht
- I. Vorgeschichte
- II. Zur ersten Frage des BGH nach dem Anknüpfungspunkt der Ad-hoc-Publizität in zukunftsbezogenen, gestreckten Sachverhalten
- 1. Das Problem
- 2. Gesamtbetrachtung des gestreckten Sachverhalts
- 2.1 Veröffentlichung von zukünftigen Ereignissen oder Umständen nur dann, wenn diese „hinreichend wahrscheinlich“ sind
- 2.2 Sinn und Zweck der notwendigen „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
- 2.2.1 Der doppelte Schutzzweck der Ad-hoc-Publizität n. F.
- 2.2.2 Der Regelungszweck der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
- III. Zur zweiten Frage des BGH nach der Konkretisierung der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“
- 1. Das Problem
- 2. Erster Regelungszweck der Ad-hoc-Publizität n. F. im gestreckten Sachverhalt: Kapitalmarktinformation zur Verhinderung von Fehlverteilungen (allokatives Interesse)
- 3. Zweiter Regelungszweck der Ad-hoc-Publizität n. F. im gestreckten Sachverhalt: Insiderrechtliche Präventivmaßnahme
- 4. Schnittmenge – praktische Konkordanz zwischen den Regelungszwecken der Ad-hoc-Publizität im gestreckten Sachverhalt
- IV. Zusammenfassung und Fazit
- 1. Zur ersten Vorlagefrage (Anknüpfungspunkt der Ad-hoc-Publizität in zukunftsbezogenen, gestreckten Sachverhalten)
- 2. Zur zweiten Vorlagefrage (Konkretisierung der „hinreichenden (Eintritts-)Wahrscheinlichkeit“)
- *
- *)Dr. iur, Rechtsanwalt bei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte, Stuttgart.
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