ZBB 2011, 45

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 AufsätzeBernd M. Geier*

Neuregelungen der Vorgaben für die Kapitalanlage von Versicherungen

Zum 1. Juli 2010 trat die Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung (Änderungsverordnung) in Kraft.1 Ein Großteil ihres Inhalts datiert auf Vorschläge zurück, die bereits vor der Finanzkrise diskutiert wurden. Teilweise vollzieht sie lediglich die aktuelle Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach. Nur in einigen, jedoch wesentlichen Abschnitten, ist der Inhalt der Änderungsverordnung als eine Reaktion auf jüngere Entwicklungen am Kapitalmarkt zu verstehen. Vor diesem Hintergrund würdigt der nachfolgende Beitrag ausgewählte Einzelaspekte der Änderungsverordnung.

Inhaltsübersicht

  • I. Überblick
  • II. Erwerb von Beteiligungen
    • 1. Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung
      • 1.1 Qualitative Anforderungen
      • 1.2 Quantitative Anforderungen
    • 2. Rechtslage seit Inkrafttreten der Änderungsverordnung
      • 2.1 Neue qualitative Anforderungen
        • 2.1.1 Unternehmerisches Risiko
        • 2.1.2 Geschäftsmodell
        • 2.1.3 Ausnahme für Holdinggesellschaften
        • 2.1.4 Zusammenfassung
      • 2.2 Quantitative Anforderungen
  • III. Erwerb von Rohstoffrisiken
    • 1. Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung
      • 1.1 Qualitative Anforderungen
        • 1.1.1 Strukturierte Produkte
        • 1.1.2 Transparente, offene Fonds
      • 1.2 Quantitative Anforderungen
    • 2. Rechtslage nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung
      • 2.1 Qualitative Anforderungen
        • 2.1.1 Strukturierte Produkte
        • 2.1.2 Transparente, offene Fonds
      • 2.2 Quantitative Anforderungen
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnis
*
*)
Dr. iur., LL.M., Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth) und Rechtsanwalt in Frankfurt/M.
1
1)
BGBl I 2010, S. 841 (Nr. 34), v. 29. 6. 2010.

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