ZBB 2008, 21
Interessenkonflikte aufgrund von Zuwendungen
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Zuwendungen Dritter an Vermögensverwalter und Anlageberater nur dann zulässig, wenn der Kunde hierüber aufgeklärt wird. Dagegen verbietet der neue, der Umsetzung der Vorgaben der MiFID dienende § 31d WpHG Zuwendungen Dritter gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und gestattet die Leistung an oder die Entgegennahme von Provisionen oder anderen geldwerten Vorteilen durch ein solches Unternehmen nur unter bestimmten, über die Anforderungen der Rechtsprechung hinausgehenden Voraussetzungen. Eine Vermutungsregel indes nimmt Zuwendungen an Anlageberater und Personen, die allgemeine Empfehlungen abgeben, weitgehend vom Verbot aus und wirkt damit auf systemwidrige Weise wie eine Bereichsausnahme. Darüber hinaus konfrontiert § 31d WpHG nicht nur mit zahlreichen Anwendungsfragen, sondern wirft auch die Frage nach dem Verhältnis der Rechtsprechungsgrundsätze über den Umgang mit Zuwendungen zu dem in § 31d WpHG niedergelegten Aufsichtsrecht auf.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Rückblick und Bestandsaufnahme
- 1. Richterrechtlich entwickeltes Zivilrecht
- 2. Das Regelungsmodell des § 31d WpHG
- III. Anwendungsfragen des § 31d WpHG
- 1. Adressaten
- 2. Zuwendungsverbot
- 2.1 Zuwendungsbegriff
- 2.2 Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
- 2.3 Dritte
- 3. Erlaubte Zuwendungen
- 3.1 Ausnahme vom Zuwendungsverbot
- 3.2 Qualitätsverbesserung
- 3.3 Ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden möglich
- 3.4 Offenlegung
- 4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 31d Abs. 1 Satz 1 WpHG
- IV. Aufsichtsrecht und Zivilrecht
- 1. Das Verhältnis von Aufsichtsrecht und Zivilrecht
- 1.1 Verdrängung der zivilrechtlichen Informationspflichten durch § 31d WpHG?
- 1.2 Beeinflussung der zivilrechtlichen Informationspflichten nach Art und Umfang durch § 31d WpHG?
- 1.3 Schutzgesetzeigenschaft des § 31d WpHG?
- 2. Unrechtmäßig und rechtmäßig geflossene Zuwendungen
- 2.1 Nach § 31d WpHG verbotene Zuwendungen
- 2.2 Wem gebühren die Zuwendungen? § 667 BGB vs. § 31d WpHG
- V. Fazit
- *
- *)Dr. jur., Universitätsprofessor an der Bucerius Law School, Hamburg
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