ZBB 2007, 1

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 AufsätzeMartin Brenncke*

Nomen est omen? – Zur Europarechtskonformität des Bezeichnungsschutzes für Sparkassen

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 KWG ist die Bezeichnung „Sparkasse“ grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Sparkassen vorbehalten. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass diese Vorschrift gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages verstoße. Sie forderte daher die Bundesrepublik im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auf, § 40 Abs. 1 KWG zu ändern. Ende November 2006 kam es zu einer Einigung zwischen der Kommission und der Bundesregierung, die den Wortlaut des § 40 Abs. 1 KWG allerdings unangetastet lässt. Der Beitrag führt zunächst in die Regelung des Bezeichnungsschutzes für Sparkassen ein und untersucht dann, ob diese europarechtskonform ausgestaltet ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Das Vertragsverletzungsverfahren zu § 40 Abs. 1 KWG
  • III. § 40 Abs. 1 KWG
    • 1. Regelungsgehalt
    • 2. Normzweck
    • 3. Analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 KWG auf privatisierte Sparkassen?
      • 3.1 Planwidrige Gesetzeslücke
      • 3.2 Vergleichbare Interessenlage
        • 3.2.1 § 40 Abs. 1 Nr. 2 KWG analog
        • 3.2.2 § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG analog
        • 3.2.3 Ergebnis
  • IV. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EGV)
    • 1. Art. 295 EGV als Bereichsausnahme von den Grundfreiheiten
      • 1.1 Verhältnis zwischen Art. 295 EGV und den Grundfreiheiten
      • 1.2 Zuordnung der Bezeichnung „Sparkasse“ zum Unternehmen Sparkasse
      • 1.3 Eigentumszuordnung der Bezeichnung „Sparkasse“ als solche
      • 1.4 Die Kollektivmarke „Sparkasse“
      • 1.5 Zwischenergebnis
    • 2. Schutzbereich
      • 2.1 Grenzüberschreitender Sachverhalt
      • 2.2 Kapitalverkehr i. S. d. Art. 56 Abs. 1 EGV
      • 2.3 Verhältnis zur Niederlassungsfreiheit
      • 2.4 Persönlicher Schutzbereich
    • 3. Eingriff
      • 3.1 Diskriminierungsverbot
      • 3.2 Beschränkungsverbot
      • 3.3 Ausschluss durch (entsprechende) Anwendung der Keck-Rechtsprechung?
        • 3.3.1 Marktzugang als entscheidendes Kriterium
        • 3.3.2 § 40 Abs. 1 KWG als Erschwernis des Marktzugangs
    • 4. Rechtfertigung
      • 4.1 Öffentliche Ordnung oder Sicherheit (Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EGV)
      • 4.2 Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
        • 4.2.1 Überblick
        • 4.2.2 Verbraucherschutz
          • 4.2.2.1 Charakteristika öffentlich-rechtlicher Sparkassen
          • 4.2.2.2 Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs
          • 4.2.2.3 Erwartungen der Verbraucher über die Charakteristika von Sparkassen
          • 4.2.2.4 Erwartungen der Verbraucher über die Sicherheit ihrer Geldanlage
          • 4.2.2.5 Zwischenergebnis
        • 4.2.3 Erfüllung des Grundversorgungsauftrages
      • ZBB 2007, 2
      • 4.3 Verhältnismäßigkeit: Eignung und Erforderlichkeit
        • 4.3.1 Führung der Bezeichnung „Sparkasse“ ohne Einschränkung
        • 4.3.2 Führung der Bezeichnung „Sparkasse“ bei Erfüllung von Merkmalen öffentlich-rechtlicher Sparkassen
        • 4.3.3 Führung der Bezeichnung „Sparkasse“ mit hinweisendem Zusatz
          • 4.3.3.1 Divergierendes Gemeinschaftsgrundrecht
          • 4.3.3.2 Markenmäßige Verwendung der Zeichenfolge „privatisierte Sparkasse“
          • 4.3.3.3 Schranke des § 23 Nr. 2 MarkenG
          • 4.3.3.4 Abwägung
    • 5. Ergebnis
  • V. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV)
    • 1. Schutzbereich
    • 2. Eingriff
    • 3. Rechtfertigung
    • 4. Ergebnis
  • VI. Weitere grenzüberschreitende Fallkonstellationen
    • 1. „Auswanderung“ einer Sparkasse aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland
    • 2. Inländische Zweigniederlassung einer Sparkasse aus einem anderen Mitgliedstaat
    • 3. Inländische Tochtergesellschaft einer Sparkasse aus einem anderen Mitgliedstaat
    • 4. Werbung und Angebote im Inland von einer Sparkasse aus einem anderen Mitgliedstaat
  • VII. Endergebnis
*
*)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Halle-Wittenberg

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