ZBB 2005, 35

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 AufsätzeJürgen Stamm*

Umfang und Grenzen der Gestaltungsspielräume von Gesetzgebung und Rechtsprechung bei der Umsetzung der Haustürgeschäfterichtlinie

Der Fall „Heininger“ und die Folgerechtsprechung im Grenzbereich zwischen richtlinienkonformer Auslegung und Staatshaftung

Der Beitrag greift die andauernde Diskussion um die Heininger-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf und beleuchtet das Spannungsfeld zwischen richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften über den Haustürwiderruf einerseits und der drohenden Staatshaftung andererseits. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Verfasser Vorschläge für eine Rechtsfortbildung des europarechtlichen Staatshaftungsmodells in dem Sonderfall, dass ein letztinstanzliches Gericht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitet und erst damit der zugrunde liegenden Richtlinie Geltung verschafft. Wird in einem solchen Fall der fehlerhaften Richtlinienumsetzung die gegenüber dem Bürger bereits ausgelöste Staatshaftung nachträglich auf eine andere Privatperson abgewälzt, so kann sich ein Mitgliedstaat nach Ansicht des Verfassers nicht seiner Staatshaftung entziehen. Ein zweiter Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Bewertung der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages. Mit Spannung wird hier die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorlageverfahren des LG Bochum und des OLG Bremen erwartet. Der Verfasser zeigt die Grenzen der Gestaltungsspielräume des Europäischen Gerichtshofs auf und beleuchtet die Möglichkeiten für eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts.

Inhaltsübersicht

  • I. Problemstellung
  • II. Die Heininger-Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Europäischem Gerichtshof
  • III. Die gesetzgeberischen Aktivitäten im Anschluss an die Heininger-Rechtsprechung
  • IV. Bewertung der Heininger-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
    • 1. Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung
    • 2. Unmittelbare Geltung der Haustürgeschäfterichtlinie
    • 3. Staatshaftung bei Überschreitung der Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung
      • 3.1 Drohende Staatshaftung bei Beachtung der Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung und Verwerfung der Richtlinie durch den Bundesgerichtshof
      • 3.2 Diskussionsmodell: Verbleibende Staatshaftung bei Überschreitung der Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu Lasten Dritter
      • 3.3 Argumente gegen eine Staatshaftung bei unzulässiger richtlinienkonformer Auslegung
      • 3.4 Argumente für eine verbleibende Staatshaftung bei unzulässiger richtlinienkonformer Auslegung
    • 4. Ergebnis
  • V. Der Vorlagebeschluss des LG Bochum vom 29. 7. 2003 zu den Rechtsfolgen des Haustürwiderrufs
  • VI. Die Nicht-Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16. und 23. 9. 2003
  • VII. Die Stellungnahme der EU-Kommission vom 6. 12. 2003 zur Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobiliengeschäfte
  • VIII. Der Vorlagebeschluss des OLG Bremen vom 27. 5. 2004
  • IX. Der Schlussantrag des Generalanwalts Léger vom 28. 9. 2004 im Vorlageverfahren des LG Bochum
  • X. Lösungsvorschläge
    • 1. Die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie
    • 2. Lösungsmöglichkeiten im nationalen Recht
      • 2.1 Die Diskussion um die verbundenen Verträge i. S. v. § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB n. F.
      • 2.2 Die gesetzlichen Regelungen der §§ 346 ff BGB zur Ausgestaltung des Verbraucherwiderrufs
        • 2.2.1 Ratierliche Rückzahlungsverpflichtung aus § 346 Abs. 1 BGB gemäß § 271 BGB
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        • 2.2.2 Die Neufassung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB: Ein Weg in die richtige Richtung
        • 2.2.3 Richtlinienkonforme Auslegung von § 346 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB
    • 3. Konsequenzen
      • 3.1 Die Vorlageentscheidungen des LG Bochum und des OLG Bremen
      • 3.2 Folgerungen für die bislang vom Bundesgerichtshof abgewiesenen Fälle
      • 3.3 Folgerungen für derzeit noch nicht widerrufene Verträge
      • 3.4 Konsequenzen für den Gesetzgeber: Überlegungen de lege ferenda
  • XI. Ergebnis
*
*)
Dr. jur., Rechtsanwalt, Bochum

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