ZBB 2001, 7

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2001 AufsätzeLutz Haertlein*

Der Schaden nach dem Einzug abhanden gekommener Schecks und seine gerichtliche Geltendmachung

Eine Bank, die einen abhanden gekommenen Scheck zugunsten eines Nichtberechtigten einzieht, ist dem Berechtigten schadensersatzpflichtig, wenn die mit der Einziehung betrauten Mitarbeiter die fehlende materielle Berechtigung des Scheckinhabers durch grobe Fahrlässigkeit verkannt haben. Die veröffentlichte Rechtsprechung hierzu ist umfangreich; die Entscheidungen befassen sich indes nur in wenigen Fällen mit dem Schaden des Scheckberechtigten, und beklagte Banken setzen sich meist nur mit dem Einwand zur Wehr, ihnen sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob dieser Eindruck der Selbstverständlichkeit eines Schadens des Scheckberechtigten und der Unkompliziertheit seiner prozessualen Geltendmachung der Rechtslage entspricht, vor allem, wenn die Umstände des Abhandenkommens unaufklärbar sind.

Inhaltsübersicht

  • I. Einführung
  • II. Ansprüche gegen die Inkassobank
    • 1. Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
    • 2. Ansprüche aus früherem Besitz
    • 3. Bereicherungsansprüche
  • III. Anspruchsvoraussetzung Schaden
    • 1. Gegenstand des Schadens
    • 2. Schadenstragung im Valutaverhältnis
    • 3. Schadenstragung im Deckungsverhältnis
  • IV. Prozessuale Geltendmachung des Schadens, insbesondere bei Unaufklärbarkeit der Umstände des Abhandenkommens
    • 1. Klage des Scheckadressaten
    • 2. Klage des Ausstellers
      • 2.1 Darlegung und Beweis des Schadens; fehlender Zugangsnachweis
      • 2.2 Beweis des Zugangs; Einwand des Mitverschuldens
        • 2.2.1 Gefahrenbereich; Typisierung
        • 2.2.2 Beweisvereitelung; unterlassene Befundsicherung
        • 2.2.3 Unzulässige Rechtsausübung
        • 2.2.4 Angemessenheit einer Beweislastumkehr
      • 2.3 Zahlung gegen Abtretung
      • 2.4 Vorprozess; Streitverkündung
  • V. Ergebnis
*
*)
Dr. jur., Rechtsanwalt, Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Bonn

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