ZBB 2001, 1
Die betragsmäßigen Grenzen der Kreditbürgschaft
Der Bundesgerichtshof hat im letzten Jahrzehnt die Inhaltskontrolle der Bürgschaftsverträge entscheidend vorangetrieben und damit verdeutlicht, dass die Uneigennützigkeit des Bürgen nicht als Freibrief für eine uneingeschränkte Inanspruchnahme verstanden werden darf. Die so genannte Anlassrechtsprechung hat die im Bankverkehr bis dahin traditionell verwendete AGB-Klausel zur Verbürgung für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditinstituts gegen den Hauptschuldner beanstandet und auf den Kreditbetrag beschränkt, der Anlass der Verbürgung war. Die Bankpraxis hat sich inzwischen hierauf eingestellt. Auch die Kandidaten für Bürgschaften sind vorsichtiger geworden und drängen stärker auf Höchstbetragsbürgschaften. Andererseits ist es wirtschaftlich verständlich, dass die Bankpraxis auf die richterlichen Restriktionen in der Weise reagiert, dass sie sich –- soweit es die gebotene Vorsicht erlaubt –- durch vorsorgliche Limitanhebung möglichst weitgehende Bürgschaften zu sichern versucht. Deswegen geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, welche betragsmäßigen Grenzen den Bürgschaftserklärungen, insbesondere auch den Höchstbetragsbürgschaften, zu entnehmen sind.
Inhaltsübersicht
- I. Die Haftung des Bürgen für Hauptschuld, Zinsen und Kosten
- 1. Die Haftung kraft Gesetzes
- 2. Die Haftung kraft vertraglicher Erweiterung
- II. Grenzen der Bürgenhaftung nach der Anlassrechtsprechung
- III. Erweiterungsklauseln bei der Höchstbetragsbürgschaft
- 1. Der Stand von Rechtsprechung und Literatur
- 2. Die Maßstäbe der §§ 3, 5 und 9 AGBG
- IV. Fazit
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