ZBB 2000, 61
Die Wirksamkeit von Globalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Zweckerklärung von Bürgschaften auf alle bestehenden und/oder künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist seit 1995 im Umbruch. Der Bundesgerichtshof erklärt seither weite Zweckvereinbarungen für künftige Verbindlichkeiten für nicht mit dem AGB-Gesetz vereinbar. Diese Rechtsprechung wurde in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1999 nunmehr auch auf Zweckerklärungen für alle bestehenden Forderungen erweitert, wenn diese nicht näher bezeichnet sind. Indes hat der Bundesgerichtshof für beide Fälle erklärt, daß ein AGB-Verstoß bei Globalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern für die Gesellschaftsverbindlichkeiten entfallen kann. Der Beitrag erarbeitet anhand der Grundsätze dieser Rechtsprechung – zusätzlich zu den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Konstellationen – die Fallgruppen, in denen Globalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern wirksam vereinbart werden können.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Die rechtliche Ausgangslage nach der neueren Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
- 1. Bestimmtheitsgrundsatz
- 2. Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB
- 3. AGB-Gesetz
- 3.1 Einbeziehung gemäß § 3 AGBG
- 3.2 Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG
- 3.2.1 Anwendbarkeit des § 9 AGBG
- 3.2.2 Unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 9 AGBG
- III. Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit § 3 und § 9 AGBG
- 1. Einflußnahmemöglichkeit
- 2. Vorhersehbarkeit
- IV. Die Fallgruppen im einzelnen
- 1. Gesellschafter
- 1.1 Kommanditisten
- 1.2 Gesellschafter ohne Mehrheitsbeteiligung
- 1.2.1 GmbH
- 1.2.2 OHG und KG
- 1.2.2.1 Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnis
- 1.2.2.2 Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter
- 1.3 Allein- und Mehrheitsgesellschafter
- 2. Geschäftsführer
- 3. Prokuristen
- V. Problem der abstrakten Betrachtungsweise
- VI. Fazit
- *
- *)LL.M. (London), Rechtsreferendarin in Hamburg
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