ZBB 2018, 410
Das ToTV-Kriterium der MiFID II in der Rechtspraxis
Mit der zweiten Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II)1 und der sie begleitenden Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR)2 soll u. a. gewährleistet werden, dass der gesamte organisierte Handel an regulierten Handelsplätzen stattfinden und sowohl in der Vorhandels- als auch in der Nachhandelsphase vollkommen transparent sein sollte. Die Transparenzpflichten der ersten Finanzmarktrichtlinie (MiFID I) waren nicht auf alle Finanzinstrumente und Formen des organisierten Handels anwendbar, so dass ein Großteil des Wertpapierhandels intransparent durchgeführt wurde. Im Rahmen der MiFID II wurden daher das Marktinfrastrukturregime sowie die Melde- und Transparenzpflichten überarbeitet. Anders als in der Vergangenheit sind diese Pflichten nun bereits anwendbar, wenn ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz gehandelt wird (traded on a trading venue – ToTV). Eine trennscharfe Differenzierung, ab wann ein Finanzinstrument das ToTV-Kriterium erfüllt, ist in der Rechtspraxis allerdings mit Herausforderungen verbunden und es besteht Verunsicherung darüber, ob die Anforderungen der MiFID II-Gesetzgebung korrekt umgesetzt werden.
Inhaltsübersicht
- I. Ausgangspunkt: Das Marktordnungsrecht der MiFID II
- 1. Abschaffung von Konzentrationsregeln zu Gunsten der Marktfragmentierung
- 2. Die Notwendigkeit, den Anwendungsbereich von Transparenzvorschriften festzulegen
- 3. Das ToTV-Kriterium der MiFID II
- 3.1 Kriterium zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Transparenz- und Meldepflichten
- 3.2 Zusammenfassung
- II. Handhabung des ToTV-Kriteriums in der Rechtspraxis
- 1. Die FIRDS-Datenbank
- 2. Umgang in der Rechtspraxis: Prüfung anhand der Referenzdaten gem. der Delegierten VO (EU) 2017/585
- 3. Konkretisierung des ToTV-Kriteriums durch die Verwaltungspraxis der ESMA
- 4. Herausforderungen bei der Verwendung der FIRDS-Datenbank
- 4.1 Pflicht zur Nutzung der FIRDS-Datenbank?
- 4.2 Pflicht zum Bezug einer ISIN oder zur Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit beim Handel mit außerbörslichen Derivaten?
ZBB 2018, 411
- 4.3 Keine Regulierung der Bereitsteller von Referenzdaten
- III. Bewertung
- IV. Fazit
- *
- *)Dr. iur., Syndikus in der Rechtsabteilung der Deutsche Börse AG, Frankfurt/M.
- 1
- 1)RL 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15. 5. 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der RL 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl L 173/349.
- 2
- 2)VO (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15. 5. 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012, ABl L 173/84.
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