ZBB 2018, 166
Die Zweckverfehlung als Kündigungsgrund von Bauspardarlehen durch Bausparkassen
Die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank setzt die Bausparkassen weiterhin wirtschaftlich unter Druck. Um dieser angespannten ökonomischen Situation zu entkommen, kam und kommt es nach wie vor zu zahlreichen Kündigungen alter Bausparverträge mit einer entsprechend hohen Verzinsung durch die Bausparkassen. Dieser Praxis hat der BGH in mehreren Entscheidungen im Jahr 2017 im Grundsatz Recht gegeben und verschiedene Kündigungsgründe zu Gunsten der Bausparkassen anerkannt. Hieran anknüpfend versuchen die Bausparkassen ihre Kündigungen aber unter Erweiterung der anerkannten Kündigungsgründe fortzusetzen, um sich schneller von den unliebsamen Bausparverträgen lösen zu können. Dies ist der Anlass, die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Annahmen der überwiegenden Ansicht in der Literatur kritisch zu hinterfragen.
Inhalttsübersicht
- I. Einleitung
- 1. Entscheidung des LG München I
- 2. Wirtschaftliche Situation der Bausparkassen
- 3. Rechtliche Einordnung
- 3.1 Rechtliche Grundstrukturen des Bausparens
- 3.2 Durch die Rechtsprechung mittlerweile anerkannte Kündigungsgründe
- 3.2.1 Kündigung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB
- 3.2.2 § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- 3.2.3 Sonstige Vertragsbeendigungstatbestände
- 3.2.4 Einordnung des Urteils des LG München I
- II. Teilnahme am gemeinschaftlichen Sparen als Vertragszweck
- 1. Bestimmung des „Vertragszwecks“
- 2. Teilnahme am Kollektiv als Vertragszweck
- 3. BauSparkG und Präambel der Muster-ABB
- 4. Konsequente Umsetzung des Vertragszwecks der herrschenden Meinung
- III. Unwirksamkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 Muster-ABB
- 1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
- 2. Nichteinbeziehen als überraschende Klausel i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB
- IV. Fazit
- *
- *)Ass. jur., wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie (Lehrstuhl Prof. Dr. Carsten Herresthal) an der Universität Regensburg
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