ZBB 2018, 107
Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen in der Kreditwürdigkeitsprüfung
Der Gesetzgeber hat bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie durch zwei Gesetzesnovellen nachgebessert und versucht, die in der Branche entstandenen Unsicherheiten zu beseitigen. Durch die Regelung in § 505a Abs. 3 BGB bzw. § 18a Abs. 2a KWG sind bestimmte Konstellationen im Bestandsgeschäft von der Kreditwürdigkeitsprüfung befreit. Diese Privilegierung ist zu begrüßen, bringt aber einige neue Fragestellungen mit sich. Einzelheiten dazu soll sich der folgende Beitrag widmen.
Inhaltsübersicht
- I. Einführung
- 1. Hintergrund der Neuregelung
- 2. Unionsrechtskonformität der Ausnahmeregelung
- II. Anwendungsbereich des § 505a Abs. 3 BGB
- 1. Temporaler Anwendungsbereich
- 2. Vom Anwendungsbereich erfasste Verträge
- 2.1 Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts
- 2.1.1 Unterteilung des Darlehensvertrags in Finanzierungsabschnitte
- 2.1.2 Echte und unechte Abschnittsfinanzierungen
- 2.2 Erfassung anderer Verträge als Immobiliar-Verbraucherdarlehen
- III. Tatbestand des § 505a Abs. 3 BGB
- 1. Anschlussfinanzierung (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB)
- 1.1 „im Anschluss“
- 1.2 Zweckzusammenhang
- 1.3 Parteiidentität
- 1.4 Keine deutliche Erhöhung des Nettodarlehensbetrags
- 1.4.1 Tatbestandsmerkmal der „deutlichen Erhöhung“
- 1.4.2 Bezugspunkt des 10 %-Grenzwerts
- 1.4.3 Rechtsfolge einer deutlichen Erhöhung
- 1.5 Keine offensichtliche Nichterfüllbarkeit – Evidenzkontrolle
- 2. Umschuldung (§ 505a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB)
- 2.1 Ersetzung oder Ergänzung
- 2.2 Spezifischer Umschuldungszweck
- 2.3 Weitere Voraussetzungen
- 2.4 Konkrete Maßnahmen
- IV. Zusammenfassung und Ausblick
- *
- *)Dr. iur., Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner in Dresden und Lehrbeauftragter der Juristenfakultät der Universität Leipzig
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