ZBB 2016, 102

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2016 AufsätzeThomas Eckhold*

Privatrechtliche Konsequenzen unerlaubter Investmentgeschäfte

Zugleich ein Beitrag zur Dogmatik aufsichtsrechtlicher Erlaubnisvorbehalte und Eingriffsbefugnisse

Das KAGB stellt die Erbringung des Investmentgeschäfts unter den Vorbehalt der Erlaubnis oder Registrierung durch die Aufsicht. Der Missachtung dieses Vorbehalts begegnet das KAGB mit aufsichts- und strafrechtlichen Mitteln. Die privatrechtlichen Konsequenzen werden vom KAGB nicht ausdrücklich adressiert. Der Aufarbeitung der sich aus dem Aufsichtsrecht für unerlaubtes Investmentgeschäft ergebenden privatrechtlichen Wirkungen dient die nachstehende Untersuchung.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Schutzgesetzverletzung durch unerlaubtes Investmentgeschäft
    • 1. Kollektiver und individueller Anlegerschutz als Gesetzeszweck des KAGB
      • 1.1 Individualschutz des strafbewehrten Erlaubnisvorbehalts (§§ 20 ff., § 339 Abs. 1 Nr. 1 KAGB)
      • 1.2 Individualschutz des strafbewehrten Registrierungsvorbehalts (§§ 44, 339 Abs. 1 Nr. 3 KAGB)
    • 2. Einordnung in das Gesamthaftungssystem
    • 3. Schutzbereich des Erlaubnis- und Registrierungsvorbehalts
      • 3.1 Personaler Schutzbereich
      • 3.2 Sachlicher Schutzbereich
  • III. Unerlaubtes Investmentgeschäft als Verletzung eines Verbotsgesetzes i. S. v. § 134 BGB
    • 1. Unerlaubtes Investmentgeschäft vs. verbotenes Rechtsgeschäft
    • ZBB 2016, 103
    • 2. Sinn und Zweck des Verbots mit Erlaubnis- und Registrierungsvorbehalts (§§ 20, 44 KAGB)
      • 2.1 Öffentlich-rechtliche Funktionsweise des Verbotsgesetzes
      • 2.2 Einseitiges und nicht zweiseitiges Verbotsgesetz
      • 2.3 Strafbewehrung des Verbotsgesetzes
      • 2.4 Rechtsgüterschutz des Verbotsgesetzes
        • 2.4.1 Funktionsschutz des Finanzmarktes
        • 2.4.2 Anlegerschutz
  • IV. Fazit
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Warwick), Rechtsanwalt, Partner bei Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Part mbB, Düsseldorf

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