RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungOberlandesgerichteWpHG § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; § 113; WpÜG § 48; FinDAG § 17c Satz 1, 2; HGB § 342bEnforcementverfahren: Kostentragungspflicht für Prüfung der Rechnungslegung auf zweiter Stufe nach teilweiser Aufhebung des Fehlerfeststellungsbescheids
WpHG§ 37p
WpHG§ 108
WpHG§ 113
WpÜG§ 48
FinDAG§ 17c
HGB§ 342b
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.05.2023 – WpÜG 3/20, ZIP 2023, 2370OLG Frankfurt/M.Beschl.11.5.2023WpÜG 3/20ZIP 2023, 2370
Leitsätze des Gerichts:
1. Hat das Unternehmen bei der Prüfung seiner Rechnungslegung auf der ersten Stufe die Mitwirkung verweigert, ist es nach § 17c Satz 1 FinDAG zur gesonderten Erstattung der der BaFin auf der zweiten Stufe der Prüfung gesamten entstandenen Kosten verpflichtet, auch wenn ein Teil der Fehlerfeststellung der BaFin auf die Beschwerde des Unternehmens aufgehoben worden ist.
2. Weder eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung des § 17c Satz 2 FinDAG kommt in einem solchen Fall in Betracht.
3. Die Feststellungen der BaFin in einem bestandskräftigen Fehlerfeststellungsbescheid zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (bzw. zuvor § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) WpHG sind für ein nachfolgendes Verfahren der Kostenfestsetzung ebenso bindend wie eine darin bestandskräftig getroffene Kostenlastenentscheidung.