ZBB 2023, 371

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2023 RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 676b Abs. 2 Satz 1, § 768 Abs. 2; EGBGB Art. 248 §§ 7, 10Zur Ausschlussfrist des § 676b Abs. 2 BGB gegenüber Zahlungsempfänger und Haftung des Bürgen des Zahlungsdienstnutzers BGB§ 676b BGB§ 768 EGBGBArt. 248 § 7 EGBGBArt. 248 § 10 BGH, Urt. v. 11.07.2023 – XI ZR 111/22 (OLG Köln), WM 2023, 1551 = ZIP 2023, 1736BGHUrt.11.7.2023XI ZR 111/22WM 2023, 1551ZIP 2023, 1736OLG Köln

Amtliche Leitsätze:

1. Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers aus der Rechtsbeziehung zu dem Zahlungsempfänger, mit denen er geltend macht, dass die Ansprüche des Zahlungsempfängers nicht oder nicht in der geforderten Höhe bestehen, werden von § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger identisch sind.
2. Der Bürge muss die vom Zahlungsdienstnutzer als Hauptschuldner nicht beanstandeten unautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgänge gegen sich gelten lassen, wenn die Ansprüche und Einwendungen des Hauptschuldners wegen Fristablaufs nach § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen sind. Bleibt ein Zahlungsdienstnutzer nach einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang untätig, stellt dies keinen Verzicht i. S. d. § 768 Abs. 2 BGB dar.
3. Die vom Zahlungsdienstleister gem. § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringende Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers hat bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag gem. Art. 248 § 7 EGBGB als Mitteilung zu erfolgen. Dies bedeutet, dass der Zahlungsdienstleister die erforderlichen Informationen von sich aus übermittelt, ohne dass der Zahlungsdienstnutzer diese anfordern muss. Ein bloßes Zugänglichmachen der Informationen reicht nur aus, wenn dies der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister gem. Art. 248 § 10 EGBGB vereinbart haben.

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