RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 93/13/EWG Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8Auslegung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen
RL 93/13/EWGArt. 2
RL 93/13/EWGArt. 3
RL 93/13/EWGArt. 4
RL 93/13/EWGArt. 7
RL 93/13/EWGArt. 8
EuGH, Urt. v. 21.09.2023 – Rs C-139/22 (Rayongericht Warschau – Śródmieście, Polen), NJW 2023, 3345 = WM 2023, 212EuGHUrt.21.9.2023Rs C-139/22NJW 2023, 3345WM 2023, 212Rayongericht Warschau – Śródmieście, Polen
UIrteilsausspruch:
1. Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel von den betreffenden nationalen Behörden allein deshalb als missbräuchlich angesehen wird, weil sie inhaltlich der Bestimmung eines Vertragsmusters entspricht, die in das nationale Register der für unzulässig erklärten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingetragen ist.
2. Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die wegen der in ihr vorgesehenen Bedingungen für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen des betreffenden Verbrauchers als missbräuchlich anzusehen ist, diese Missbräuchlichkeit aufgrund einer anderen Klausel dieses Vertrags, die vorsieht, dass der Verbraucher seine Verpflichtungen unter anderen Bedingungen erfüllen kann, nicht verlieren kann.
3. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. b RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, den betreffenden Verbraucher über die wesentlichen Merkmale des mit ihm geschlossenen Vertrags und die mit diesem Vertrag verbundenen Risiken zu belehren, und zwar auch dann, wenn dieser Verbraucher bei ihm beschäftigt ist und über entsprechende Kenntnisse der Materie dieses Vertrags verfügt.