ZBB 2022, 387

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2022 RechtsprechungAmtsgerichteBGB §§ 195, 199, 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 632 Abs. 2 BGBBereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche für Kontoführungsgebühren bei einem Girokonto BGB§ 195 BGB§ 199 BGB§ 307 BGB§ 632 AG Neuss, Urt. v. 24.02.2022 – 75 C 2027/21, BKR 2022, 389 = WM 2022, 1373 = ZIP 2022, 1435AG NeussUrt.24.2.202275 C 2027/21BKR 2022, 389WM 2022, 1373ZIP 2022, 1435

Orientierungssatz:

1. Wurde für ein seit 1982 bestehendes Girokonto kostenlose Kontoführung vereinbart und berechnet die Bank seit 2016 Kontoführungsgebühren (aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln), ohne dass der Kunde zugestimmt oder diese beanstandet hätte, ist ein erst 2021 geltend gemachter Rückzahlungsanspruch verjährt für Beträge vor 2018.
2. Für Bereicherungsansprüche gilt die kenntnisabhängige Regelverjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und in dem der Anspruchsteller Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat. Entstanden ist der eventuelle Rückerstattungsanspruch des Kunden an dem Tag, an dem er die Leistung erbracht hat, entweder durch Überweisung, Lastschrifteinzug, Barzahlung oder Belastung seines Kontos.
3. Der Kunde kann demgegenüber nicht damit gehört werden, dass von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erst ab der BGH-Postbank-Entscheidung (Urt. v. 27. 4. 2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 = ZBB 2021, 348 (m. Bespr. Vogel, S. 312)) ausgegangen werden könne. Dem Kläger wäre eine Geltendmachung seiner Ansprüche auch vor der Entscheidung des BGH zumutbar und möglich gewesen.
4. Hinsichtlich der in unverjährter Zeit bestehenden Ansprüche steht der Bank steht ein Anspruch auf Zahlung der Entgelte auch nicht als übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu. Im Hinblick darauf, dass in der Praxis und gerade auch zur Zeit des Vertragsschlusses viele Konstellationen möglich sind, in denen Konten von Banken auch ohne gesonderte Vergütung geführt werden oder wurden, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kontoführung nur gegen Gebühren zu erwarten ist.

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