RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungVerwaltungsgerichteKWG § 60b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1Namentliche Bekanntmachung von Maßnahmen gegenüber einem Geldinstitut nach dem KWG als Normalfall
KWG§ 60b
VGH Kassel, Beschl. v. 04.08.2022 – 6 B 134/22 (VG Frankfurt/M.), ZIP 2022, 2376VGH KasselBeschl.4.8.20226 B 134/22ZIP 2022, 2376VG Frankfurt/M.
Orientierungssatz:
1. Auch bei einem „Kleinstinstitut“ bzw. einer „Jungbank“ ist die Veröffentlichung von festgestellten Mängeln der Geschäftsorganisation durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zulässig.
2. Der Gesetzgeber sieht eine namentliche Veröffentlichung von Mängeln – wenn nicht wegen eines atypischen Sachverhalts ganz auf eine Bekanntmachung verzichtet wird – gem. § 60b KWG als Normalfall an.
3. Im Rahmen der Prüfung des § 60b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KredWG kann bei namentlicher Nennung des Instituts in der Bekanntmachung der angeordneten Maßnahmen nicht ohne weiteres eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von Mitarbeitenden gesehen werden.