RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungOberlandesgerichte
VermAnlG § 2a Abs. 5 Satz 2Unzulässigkeit des Angebots von Vermögensanlagen bei bestehender Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 VermAnlG („Crowdinvesting-Plattform“)
VermAnlG§ 2a
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.05.2022 – 6 U 251/21 (LG Frankfurt/M.), GRUR 2022, 1240 = WM 2022, 1778OLG Frankfurt/M.Urt.19.5.20226 U 251/21GRUR 2022, 1240WM 2022, 1778LG Frankfurt/M.
Leitsatz des Gerichts:
1. Die in § 2a Abs. 5 Satz 2 VermAnlG genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend zu verstehen. Eine maßgebliche Interessenverflechtung zwischen Emittentin und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.
2. Für § 2a Abs. 5 VermAnlG kommt es nicht notwendig auf eine Interessenverflechtung in rechtlicher Hinsicht an; es kann eine Interessenverflechtung tatsächlicher Art genügen.
3. Für eine tatsächliche Interessenverflechtung kann es ausreichen, wenn das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, faktisch nicht objektiv über die Aufnahme oder Ablehnung von Angeboten der Emittentin entscheiden kann, sondern – trotz rechtlicher Selbstständigkeit – lediglich ein Vertriebsvehikel ist.